§ 23 MEG (weggefallen)

Maß- und Eichgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999
§ 23 MEG (1weggefallen) In den Handel dürfen nur Schankgefäße gebracht werden, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenseit 31.12.2010 weggefallen.

(2) Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist der Hersteller von Schankgefäßen verantwortlich; die gleiche Verantwortung übernimmt, wer im Ausland hergestellte Schankgefäße im Inland als erster vermittelt, abgibt oder erwirbt.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 18.11.1950 bis 30.12.2010
§ 23 MEG (1weggefallen) In den Handel dürfen nur Schankgefäße gebracht werden, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenseit 31.12.2010 weggefallen.

(2) Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist der Hersteller von Schankgefäßen verantwortlich; die gleiche Verantwortung übernimmt, wer im Ausland hergestellte Schankgefäße im Inland als erster vermittelt, abgibt oder erwirbt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten