§ 22 MEG

Maß- und Eichgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999

Der Inhaber eines Betriebes mit entgeltlichem Ausschank ist dafür verantwortlich, daßdass die von ihm verwendeten oder zur Verwendung bereitgehaltenen Schankgefäße oder Ausschankmaße den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Verpflichtung des Herstellers zur Anbringung des Herstellerzeichens, entsprechen.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 31.12.1988 bis 30.12.2010

Der Inhaber eines Betriebes mit entgeltlichem Ausschank ist dafür verantwortlich, daßdass die von ihm verwendeten oder zur Verwendung bereitgehaltenen Schankgefäße oder Ausschankmaße den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Verpflichtung des Herstellers zur Anbringung des Herstellerzeichens, entsprechen.

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