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(1) Zum entgeltlichen Ausschank von bestimmten gemäß § 21 Z 1 durch Verordnung festzulegenden Getränken sind Schankgefäße oder Ausschankmaße zu verwenden. Schankgefäße oder Ausschankmaße sind GefäßeHohlmaße, die erst bei eintretendem Bedarf gefüllt werdenfür die Bestimmung eines festgelegten Volumens einer zum sofortigen Verbrauch abzugebenden Flüssigkeit (ausgenommen Arzneimittel) ausgelegt sind. Sie müssen mit einem Füllstrich und einer Literbezeichnung sowie mit einem Herstellerzeichen versehen sein.
(2) Herstellerzeichen für Schankgefäße gemäß Abs. 1 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen für solche Schankgefäße besteht, und im „Amtsblatt für das Eichwesen” zu veröffentlichen.
(3) (Anm.: aufgehobendie durch BGBl. I Nr. 85/2002)Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.
(1) Zum entgeltlichen Ausschank von bestimmten gemäß § 21 Z 1 durch Verordnung festzulegenden Getränken sind Schankgefäße oder Ausschankmaße zu verwenden. Schankgefäße oder Ausschankmaße sind GefäßeHohlmaße, die erst bei eintretendem Bedarf gefüllt werdenfür die Bestimmung eines festgelegten Volumens einer zum sofortigen Verbrauch abzugebenden Flüssigkeit (ausgenommen Arzneimittel) ausgelegt sind. Sie müssen mit einem Füllstrich und einer Literbezeichnung sowie mit einem Herstellerzeichen versehen sein.
(2) Herstellerzeichen für Schankgefäße gemäß Abs. 1 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen für solche Schankgefäße besteht, und im „Amtsblatt für das Eichwesen” zu veröffentlichen.
(3) (Anm.: aufgehobendie durch BGBl. I Nr. 85/2002)Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.