§ 20 MEG 1. Schankgefäße

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999

(1) Zum entgeltlichen Ausschank von bestimmten gemäß § 21 Z 1 durch Verordnung festzulegenden Getränken sind Schankgefäße oder Ausschankmaße zu verwenden. Schankgefäße oder Ausschankmaße sind GefäßeHohlmaße, die erst bei eintretendem Bedarf gefüllt werdenfür die Bestimmung eines festgelegten Volumens einer zum sofortigen Verbrauch abzugebenden Flüssigkeit (ausgenommen Arzneimittel) ausgelegt sind. Sie müssen mit einem Füllstrich und einer Literbezeichnung sowie mit einem Herstellerzeichen versehen sein.

(2) Herstellerzeichen für Schankgefäße gemäß Abs. 1 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen für solche Schankgefäße besteht, und im „Amtsblatt für das Eichwesen” zu veröffentlichen.

(3) (Anm.: aufgehobendie durch BGBl. I Nr. 85/2002)Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 25.05.2002 bis 30.12.2010

(1) Zum entgeltlichen Ausschank von bestimmten gemäß § 21 Z 1 durch Verordnung festzulegenden Getränken sind Schankgefäße oder Ausschankmaße zu verwenden. Schankgefäße oder Ausschankmaße sind GefäßeHohlmaße, die erst bei eintretendem Bedarf gefüllt werdenfür die Bestimmung eines festgelegten Volumens einer zum sofortigen Verbrauch abzugebenden Flüssigkeit (ausgenommen Arzneimittel) ausgelegt sind. Sie müssen mit einem Füllstrich und einer Literbezeichnung sowie mit einem Herstellerzeichen versehen sein.

(2) Herstellerzeichen für Schankgefäße gemäß Abs. 1 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen für solche Schankgefäße besteht, und im „Amtsblatt für das Eichwesen” zu veröffentlichen.

(3) (Anm.: aufgehobendie durch BGBl. I Nr. 85/2002)Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.

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