§ 13 MEG 3. Meßgeräte im Sicherheitswesen und im Verkehrswesen

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn ihre Verwendung auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen vorgeschrieben ist:

    (Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Z 15, BGBl. I Nr. 72/2017)Anmerkung, Ziffer eins und 2 aufgehoben durch Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)

    1. 3.Ziffer 3Dosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen undDosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 b, unterliegen und
    2. 4.Ziffer 4Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden.
  2. (2)Absatz 2Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Messgeräte, wenn sie bei Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht verwendet oder bereitgehalten werden:
    1. 1.Ziffer einsMessgeräte zur Bestimmung von Achs- und Radlasten,
    2. 2.Ziffer 2Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit,

    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 17, BGBl. I Nr. 72/2017)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)

    1. 4.Ziffer 4Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 17, BGBl. I Nr. 72/2017)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)
    1. 6.Ziffer 6Dosimeter für ionisierende Strahlung und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,Dosimeter für ionisierende Strahlung und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 b, unterliegen,
    2. 7.Ziffer 7Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden,
    3. 8.Ziffer 8Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft.
  3. (3)Absatz 3Reifendruckmessgeräte müssen geeicht sein, wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel verwendet oder bereitgehalten werden oder wenn auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen die Verwendung von geeichten Reifendruckmessgeräten vorgeschrieben ist.
  4. (4)Absatz 4Der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte nach § 8 Abs. 1 Z 11 und 12 auch dann, wenn sie auf Grund des § 13 § 10 der Interventionsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 145/2007BGBl. II Nr. 343/2020 verwendet oder bereitgehalten werden.Der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 auch dann, wenn sie auf Grund des Paragraph 1310, der Interventionsverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145343 aus 20072020, verwendet oder bereitgehalten werden.

Stand vor dem 13.04.2021

In Kraft vom 20.06.2017 bis 13.04.2021
  1. (1)Absatz einsDer Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn ihre Verwendung auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen vorgeschrieben ist:

    (Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Z 15, BGBl. I Nr. 72/2017)Anmerkung, Ziffer eins und 2 aufgehoben durch Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)

    1. 3.Ziffer 3Dosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen undDosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 b, unterliegen und
    2. 4.Ziffer 4Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden.
  2. (2)Absatz 2Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Messgeräte, wenn sie bei Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht verwendet oder bereitgehalten werden:
    1. 1.Ziffer einsMessgeräte zur Bestimmung von Achs- und Radlasten,
    2. 2.Ziffer 2Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit,

    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 17, BGBl. I Nr. 72/2017)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)

    1. 4.Ziffer 4Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 17, BGBl. I Nr. 72/2017)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)
    1. 6.Ziffer 6Dosimeter für ionisierende Strahlung und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,Dosimeter für ionisierende Strahlung und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 b, unterliegen,
    2. 7.Ziffer 7Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden,
    3. 8.Ziffer 8Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft.
  3. (3)Absatz 3Reifendruckmessgeräte müssen geeicht sein, wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel verwendet oder bereitgehalten werden oder wenn auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen die Verwendung von geeichten Reifendruckmessgeräten vorgeschrieben ist.
  4. (4)Absatz 4Der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte nach § 8 Abs. 1 Z 11 und 12 auch dann, wenn sie auf Grund des § 13 § 10 der Interventionsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 145/2007BGBl. II Nr. 343/2020 verwendet oder bereitgehalten werden.Der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 auch dann, wenn sie auf Grund des Paragraph 1310, der Interventionsverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145343 aus 20072020, verwendet oder bereitgehalten werden.

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