§ 13 MEG 3. Meßgeräte im Sicherheitswesen und im Verkehrswesen

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn ihre Verwendung auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen vorgeschrieben ist:

(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Z 15, BGBl. I Nr. 72/2017)

3.

Dosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen und

4.

Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden.

(2) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Messgeräte, wenn sie bei Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht verwendet oder bereitgehalten werden:

1.

Messgeräte zur Bestimmung von Achs- und Radlasten,

2.

Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit,

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 17, BGBl. I Nr. 72/2017)

4.

Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 17, BGBl. I Nr. 72/2017)

6.

Dosimeter für ionisierende Strahlung und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,

7.

Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden,

8.

Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft.

(3) Reifendruckmessgeräte müssen geeicht sein, wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel verwendet oder bereitgehalten werden oder wenn auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen die Verwendung von geeichten Reifendruckmessgeräten vorgeschrieben ist.

(4) Der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte nach § 8 Abs. 1 Z 11 und 12 auch dann, wenn sie auf Grund des § 13 § 10 der Interventionsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 145/2007BGBl. II Nr. 343/2020 verwendet oder bereitgehalten werden.

Stand vor dem 13.04.2021

In Kraft vom 20.06.2017 bis 13.04.2021

(1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn ihre Verwendung auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen vorgeschrieben ist:

(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Z 15, BGBl. I Nr. 72/2017)

3.

Dosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen und

4.

Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden.

(2) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Messgeräte, wenn sie bei Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht verwendet oder bereitgehalten werden:

1.

Messgeräte zur Bestimmung von Achs- und Radlasten,

2.

Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit,

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 17, BGBl. I Nr. 72/2017)

4.

Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 17, BGBl. I Nr. 72/2017)

6.

Dosimeter für ionisierende Strahlung und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,

7.

Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden,

8.

Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft.

(3) Reifendruckmessgeräte müssen geeicht sein, wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel verwendet oder bereitgehalten werden oder wenn auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen die Verwendung von geeichten Reifendruckmessgeräten vorgeschrieben ist.

(4) Der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte nach § 8 Abs. 1 Z 11 und 12 auch dann, wenn sie auf Grund des § 13 § 10 der Interventionsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 145/2007BGBl. II Nr. 343/2020 verwendet oder bereitgehalten werden.

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