§ 4 MEG

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat als nationales Metrologie-Institut der Republik Österreich für die gesetzlichen Maßeinheiten entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Messtechnik
    1. 1.Ziffer einsdie verbindlichen nationalen Etalons bereitzuhalten oder bereithalten zu lassen und an die internationalen Etalons anzuschließen oder anschließen zu lassen,
    2. 2.Ziffer 2für die internationale Anerkennung der nationalen Etalons zu sorgen und 3. Darstellungsverfahren durch Verordnung festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der MeßtechnikMesstechnik die gesetzlichen Maßeinheiten durch
    1. 1.Ziffer einsEichung von MeßgerätenMessgeräten und
    2. 2.Ziffer 2Prüfung sowie Kalibrierung von MeßgerätenMessgeräten im physikalisch-technischen PrüfungsdienstPrüfdienst

    weiterzugeben.weiterzugeben

  3. (3)Absatz 3Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand der Meßtechnik und den Erfordernissen des amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehrs die verbindlichen
    1. 1.Ziffer einsVerfahren für die Bewertung von Getreide,
    2. 2.Ziffer 2Bewertungsfunktionen für objektive Schallpegelmessungen samt dem Bezugswert und 3. Verfahren zur Darstellung der Normalzeit in Österreich durch Verordnung festzulegen, wobei die gesetzlichen Maßeinheiten gemäß § 2 zu verwenden sind.Bewertungsfunktionen für objektive Schallpegelmessungen samt dem Bezugswert und 3. Verfahren zur Darstellung der Normalzeit in Österreich durch Verordnung festzulegen, wobei die gesetzlichen Maßeinheiten gemäß Paragraph 2, zu verwenden sind.
  4. (4)Absatz 4Die Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 sind in dem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen herauszugebenden „Amtsblatt für das Eichwesen” kundzumachen. Sie treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit darin kein späterer Wirksamkeitsbeginn bestimmt wird.Die Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 sind in dem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen herauszugebenden „Amtsblatt für das Eichwesen” kundzumachen. Sie treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit darin kein späterer Wirksamkeitsbeginn bestimmt wird.
  5. (4)Absatz 4Verordnungen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, sind in dem in elektronischer Form herauszugebenden „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen und unter der Webadresse www.bev.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die Verordnungen treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Jede Nummer des Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 25.05.2002 bis 30.12.2010
  1. (1)Absatz einsDas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat als nationales Metrologie-Institut der Republik Österreich für die gesetzlichen Maßeinheiten entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Messtechnik
    1. 1.Ziffer einsdie verbindlichen nationalen Etalons bereitzuhalten oder bereithalten zu lassen und an die internationalen Etalons anzuschließen oder anschließen zu lassen,
    2. 2.Ziffer 2für die internationale Anerkennung der nationalen Etalons zu sorgen und 3. Darstellungsverfahren durch Verordnung festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der MeßtechnikMesstechnik die gesetzlichen Maßeinheiten durch
    1. 1.Ziffer einsEichung von MeßgerätenMessgeräten und
    2. 2.Ziffer 2Prüfung sowie Kalibrierung von MeßgerätenMessgeräten im physikalisch-technischen PrüfungsdienstPrüfdienst

    weiterzugeben.weiterzugeben

  3. (3)Absatz 3Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand der Meßtechnik und den Erfordernissen des amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehrs die verbindlichen
    1. 1.Ziffer einsVerfahren für die Bewertung von Getreide,
    2. 2.Ziffer 2Bewertungsfunktionen für objektive Schallpegelmessungen samt dem Bezugswert und 3. Verfahren zur Darstellung der Normalzeit in Österreich durch Verordnung festzulegen, wobei die gesetzlichen Maßeinheiten gemäß § 2 zu verwenden sind.Bewertungsfunktionen für objektive Schallpegelmessungen samt dem Bezugswert und 3. Verfahren zur Darstellung der Normalzeit in Österreich durch Verordnung festzulegen, wobei die gesetzlichen Maßeinheiten gemäß Paragraph 2, zu verwenden sind.
  4. (4)Absatz 4Die Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 sind in dem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen herauszugebenden „Amtsblatt für das Eichwesen” kundzumachen. Sie treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit darin kein späterer Wirksamkeitsbeginn bestimmt wird.Die Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 sind in dem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen herauszugebenden „Amtsblatt für das Eichwesen” kundzumachen. Sie treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit darin kein späterer Wirksamkeitsbeginn bestimmt wird.
  5. (4)Absatz 4Verordnungen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, sind in dem in elektronischer Form herauszugebenden „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen und unter der Webadresse www.bev.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die Verordnungen treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Jede Nummer des Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.

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