§ 70 HG

Hochschulgesetz 2005

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

Die Teilnahme an Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 1 bis 33a, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag der Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.10.2017 bis 30.09.2021

Die Teilnahme an Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 1 bis 33a, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag der Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.

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