§ 51 HG

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Hochschulkollegiums für die Zulassung für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die Studierenden ihre Anträge auf Zulassung zum Studium einzubringen sind, die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge und Studierendebei Bestehen einer Studienbeitragspflicht den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen zu betragen und endet am 5. September, für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen. Für Zulassungen zu Bachelorstudien endet die allgemeine Zulassungsfrist im Wintersemester am 5. September und endetim Sommersemester am 5. Februar, wobei abweichende allgemeine Zulassungsfristen festgelegt werden können. In der Satzung können abweichende Regelungen festgelegt werden, die dieDie Zulassung zu Masterstudien kann auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist vorsehen, wenn die Zulassung aufgrund eines Bachelorstudiums erfolgt, das an der jeweiligen Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abgeschlossen wurdeerfolgen.

(2) Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist sind die Zulassung und die Meldung der FortsetzungDas Rektorat ist nach Anhörung des Studiums zulässigHochschulkollegiums berechtigt, für Studierende gemäß § 69 Abs. 1 dann, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird.

1.

für Hochschullehrgänge,

2.

für facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),

3.

unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, und

4.

für Studien, für die besondere Zulassungs-, Aufnahme- oder Eignungsverfahren vorgesehen sind,

eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.

(3) Die Zulassung zu einem Bachelorstudium darf innerhalb der Nachfrist nur in den folgenden Ausnahmefällen erfolgenim Wintersemester bis längstens 31. Ausnahmefälle sind insbesondereOktober und im Sommersemester bis längstens 31. März erfolgen:

1.

Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner vorliegt;

2.

Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner;

3.

bei Zivildienern, Präsenzdienernnicht rechtzeitige Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 des Niederlassungs- und Ausbildungsdienst Leistenden und bei Ableistung eines freiwilligen sozialen JahresAufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sofern zum 31diese daran kein Verschulden trifft. August oder 31. Jänner der Dienst geleistet wurde oder eine Einberufung bestand und der Dienst später nicht angetreten oder vor Ende der Nachfrist abgebrochen oder unterbrochen wurde;

4. Personen, die glaubhaft machen, dass sie innerhalb der gesamten allgemeinen Zulassungsfrist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, die Frist einzuhalten, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft;
5. Personen, die nachweislich auf Grund von Berufstätigkeit oder Praktika daran gehindert waren, innerhalb der gesamten allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen;
6. Personen, die nachweislich auf Grund eines Auslandsaufenthaltes aus zwingenden Gründen daran gehindert waren, innerhalb der gesamten allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen.

Weitere GründeAusnahmefälle können in der Satzungvom Rektorat nach Anhörung des Hochschulkollegiums festgelegt werden.

(3) Das Rektorat ist berechtigt,

1.

für Hochschullehrgänge,

2.

für facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und

3.

unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme,

eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.10.2017 bis 30.09.2021

(1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Hochschulkollegiums für die Zulassung für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die Studierenden ihre Anträge auf Zulassung zum Studium einzubringen sind, die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge und Studierendebei Bestehen einer Studienbeitragspflicht den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen zu betragen und endet am 5. September, für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen. Für Zulassungen zu Bachelorstudien endet die allgemeine Zulassungsfrist im Wintersemester am 5. September und endetim Sommersemester am 5. Februar, wobei abweichende allgemeine Zulassungsfristen festgelegt werden können. In der Satzung können abweichende Regelungen festgelegt werden, die dieDie Zulassung zu Masterstudien kann auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist vorsehen, wenn die Zulassung aufgrund eines Bachelorstudiums erfolgt, das an der jeweiligen Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abgeschlossen wurdeerfolgen.

(2) Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist sind die Zulassung und die Meldung der FortsetzungDas Rektorat ist nach Anhörung des Studiums zulässigHochschulkollegiums berechtigt, für Studierende gemäß § 69 Abs. 1 dann, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird.

1.

für Hochschullehrgänge,

2.

für facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),

3.

unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, und

4.

für Studien, für die besondere Zulassungs-, Aufnahme- oder Eignungsverfahren vorgesehen sind,

eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.

(3) Die Zulassung zu einem Bachelorstudium darf innerhalb der Nachfrist nur in den folgenden Ausnahmefällen erfolgenim Wintersemester bis längstens 31. Ausnahmefälle sind insbesondereOktober und im Sommersemester bis längstens 31. März erfolgen:

1.

Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner vorliegt;

2.

Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner;

3.

bei Zivildienern, Präsenzdienernnicht rechtzeitige Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 des Niederlassungs- und Ausbildungsdienst Leistenden und bei Ableistung eines freiwilligen sozialen JahresAufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sofern zum 31diese daran kein Verschulden trifft. August oder 31. Jänner der Dienst geleistet wurde oder eine Einberufung bestand und der Dienst später nicht angetreten oder vor Ende der Nachfrist abgebrochen oder unterbrochen wurde;

4. Personen, die glaubhaft machen, dass sie innerhalb der gesamten allgemeinen Zulassungsfrist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, die Frist einzuhalten, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft;
5. Personen, die nachweislich auf Grund von Berufstätigkeit oder Praktika daran gehindert waren, innerhalb der gesamten allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen;
6. Personen, die nachweislich auf Grund eines Auslandsaufenthaltes aus zwingenden Gründen daran gehindert waren, innerhalb der gesamten allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen.

Weitere GründeAusnahmefälle können in der Satzungvom Rektorat nach Anhörung des Hochschulkollegiums festgelegt werden.

(3) Das Rektorat ist berechtigt,

1.

für Hochschullehrgänge,

2.

für facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und

3.

unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme,

eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.

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