§ 14 HG

Hochschulgesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999

(1) AnDie Rektorin oder der Pädagogischen Hochschule ist ein Vizerektor oder eine Vizerektorin oder sindRektor bestimmt unter Bedachtnahme auf die innere Struktur der Pädagogischen Hochschule auch, ob eine Vizerektorin oder ein Vizerektor oder zwei VizerektorenVizerektorinnen oder VizerektorinnenVizerektoren bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors für eine Funktionsperiode, die jener der Rektorin oder des Rektors entspricht. Vor der Bestellung hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die zuständigen Organe der Personalvertretung(en), den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, den Hochschulrat und das Hochschulkollegium darüber zu bestelleninformieren. DerDiese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(2) Die Vizerektorinnen oder die Vizerektor(en) oder Vizerektorin(nen)Vizerektoren sind Mitglieder des Rektorats und haben die Rektorin oder den Rektor oder die Rektorin im Verhinderungsfall zu vertreten, auf den ihnen im Organisationsplan zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen und im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens der Rektorin oder des Rektors oder der Rektorin dessenderen oder derendessen Aufgaben bis zur Bestellung einer neuen Rektorin oder eines neuen Rektors oder einer neuen Rektorin wahrzunehmen. Dabei haben diesedie Vizerektorinnen oder Vizerektoren bezüglich jener Aufgabengebiete, die nicht ausdrücklich einer Vizerektorin oder einem Vizerektor oder einer Vizerektorin zugeordnet sind, einvernehmlich vorzugehen. Sämtliche Angelegenheiten des Abs. 3 Z 4 sind einer Vizerektorin oder einem Vizerektor zuzuordnen.

(23) Bei der Auswahl der VizerektorenVizerektorinnen oder der VizerektorinnenVizerektoren ist darauf zu achten, dass die Kompetenzen im Rektorat folgende Bereiche abdecken:

1.

Lehre und ForschungAusbildung,

2.

Studien- und OrganisationsrechtForschung,

3.

SchulentwicklungStudien- und Organisationsrecht,

4.

Hochschulentwicklung (PersonalFort- und Organisationsentwicklung).Weiterbildung sowie Schulentwicklungsberatung und

5.

Hochschulentwicklung (Personal- und Organisationsentwicklung).

(34) Die Ausschreibung der Funktion des VizerektorsScheidet die Rektorin oder der VizerektorinRektor vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt aus oder ist zum Zeitpunkt des Ablaufes der Funktionsperiode noch keine neue Rektorin oder kein neuer Rektor bestellt, endet die Funktion der Vizerektorinnen und die DurchführungVizerektoren mit dem Zeitpunkt des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die AusschreibungAmtsantritts der Funktionauf Vorschlag der neuen Rektorin oder des Vizerektors oder der Vizerektorin kann ohne die Angabe der Aufgabengebiete unter Bedachtnahme auf Abs. 2 erfolgen. Die einlangenden Bewerbungen sind den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en), dem Hochschulkollegiumneuen Rektors bestellten Vizerektorinnen und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu übermittelnVizerektoren. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Reihungsvorschlag mit allen Bewerbern und Bewerberinnen für die Bestellung zum Vizerektor oder zur Vizerektorin sowie die eingelangten Stellungnahmen der nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en), des Hochschulkollegiums und des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen. Der (designierte) Rektor oder die (designierte) Rektorin § 13 Abs. 5 ist berechtigt, eine Stellungnahme zur Reihung an das zuständige Regierungsmitglied abzugeben. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren, wobei bei einer Bestellung vor dem 1. Oktober dasjenige Studienjahr, während dessen die Bestellung erfolgt, als erstes Studienjahr gilt.

(4) § 13 Abs. 4 und 5 finden Anwendunganwendbar.

(5) Die Vizerektoren und die Vizerektorinnen stehen in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Vizerektor oder zur Vizerektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.

(6) Das zuständige Regierungsmitglied kann einen Vizerektor oder eine Vizerektorin wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder, wenn der Vizerektor oder die Vizerektorin sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist, vorzeitig von seiner oder ihrer Funktion abberufen. Dem Rektor oder der Rektorin, dem Hochschulrat, dem Hochschulkollegium, den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en) und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.03.2021

(1) AnDie Rektorin oder der Pädagogischen Hochschule ist ein Vizerektor oder eine Vizerektorin oder sindRektor bestimmt unter Bedachtnahme auf die innere Struktur der Pädagogischen Hochschule auch, ob eine Vizerektorin oder ein Vizerektor oder zwei VizerektorenVizerektorinnen oder VizerektorinnenVizerektoren bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors für eine Funktionsperiode, die jener der Rektorin oder des Rektors entspricht. Vor der Bestellung hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die zuständigen Organe der Personalvertretung(en), den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, den Hochschulrat und das Hochschulkollegium darüber zu bestelleninformieren. DerDiese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(2) Die Vizerektorinnen oder die Vizerektor(en) oder Vizerektorin(nen)Vizerektoren sind Mitglieder des Rektorats und haben die Rektorin oder den Rektor oder die Rektorin im Verhinderungsfall zu vertreten, auf den ihnen im Organisationsplan zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen und im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens der Rektorin oder des Rektors oder der Rektorin dessenderen oder derendessen Aufgaben bis zur Bestellung einer neuen Rektorin oder eines neuen Rektors oder einer neuen Rektorin wahrzunehmen. Dabei haben diesedie Vizerektorinnen oder Vizerektoren bezüglich jener Aufgabengebiete, die nicht ausdrücklich einer Vizerektorin oder einem Vizerektor oder einer Vizerektorin zugeordnet sind, einvernehmlich vorzugehen. Sämtliche Angelegenheiten des Abs. 3 Z 4 sind einer Vizerektorin oder einem Vizerektor zuzuordnen.

(23) Bei der Auswahl der VizerektorenVizerektorinnen oder der VizerektorinnenVizerektoren ist darauf zu achten, dass die Kompetenzen im Rektorat folgende Bereiche abdecken:

1.

Lehre und ForschungAusbildung,

2.

Studien- und OrganisationsrechtForschung,

3.

SchulentwicklungStudien- und Organisationsrecht,

4.

Hochschulentwicklung (PersonalFort- und Organisationsentwicklung).Weiterbildung sowie Schulentwicklungsberatung und

5.

Hochschulentwicklung (Personal- und Organisationsentwicklung).

(34) Die Ausschreibung der Funktion des VizerektorsScheidet die Rektorin oder der VizerektorinRektor vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt aus oder ist zum Zeitpunkt des Ablaufes der Funktionsperiode noch keine neue Rektorin oder kein neuer Rektor bestellt, endet die Funktion der Vizerektorinnen und die DurchführungVizerektoren mit dem Zeitpunkt des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die AusschreibungAmtsantritts der Funktionauf Vorschlag der neuen Rektorin oder des Vizerektors oder der Vizerektorin kann ohne die Angabe der Aufgabengebiete unter Bedachtnahme auf Abs. 2 erfolgen. Die einlangenden Bewerbungen sind den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en), dem Hochschulkollegiumneuen Rektors bestellten Vizerektorinnen und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu übermittelnVizerektoren. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Reihungsvorschlag mit allen Bewerbern und Bewerberinnen für die Bestellung zum Vizerektor oder zur Vizerektorin sowie die eingelangten Stellungnahmen der nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en), des Hochschulkollegiums und des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen. Der (designierte) Rektor oder die (designierte) Rektorin § 13 Abs. 5 ist berechtigt, eine Stellungnahme zur Reihung an das zuständige Regierungsmitglied abzugeben. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren, wobei bei einer Bestellung vor dem 1. Oktober dasjenige Studienjahr, während dessen die Bestellung erfolgt, als erstes Studienjahr gilt.

(4) § 13 Abs. 4 und 5 finden Anwendunganwendbar.

(5) Die Vizerektoren und die Vizerektorinnen stehen in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Vizerektor oder zur Vizerektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.

(6) Das zuständige Regierungsmitglied kann einen Vizerektor oder eine Vizerektorin wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder, wenn der Vizerektor oder die Vizerektorin sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist, vorzeitig von seiner oder ihrer Funktion abberufen. Dem Rektor oder der Rektorin, dem Hochschulrat, dem Hochschulkollegium, den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Organen der Personalvertretung(en) und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten