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(1) Auf Antrag einer vom Bund verschiedenen Rechtsperson istsind
1. | eine Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule | |||||||||
2. | ein Studienangebot als | |||||||||
anzuerkennen. Z 2 |
(2) Die Anerkennung einer Bildungseinrichtung (Abs. 1 Z 1) ist in der beantragten Dauer auszusprechen. Die Anerkennung eines StudienangebotesHochschullehrganges (Abs. 1 Z 2) ist in der beantragten Dauer, längstens jedoch auf die zweifache Dauer des Bachelor- oder des Bachelor- und Masterstudiums, Hochschullehrganges oder Lehrganges auszusprechen; eine darüber hinausgehende Anerkennung hat auf neuerlichen Antrag für längstens denselben Zeitraum zu erfolgen.
(3) Sofern nach erfolgter Anerkennung die für diese maßgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen, ist das Erlöschen der Anerkennung mit Bescheid auszusprechen.
(1) Auf Antrag einer vom Bund verschiedenen Rechtsperson istsind
1. | eine Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule | |||||||||
2. | ein Studienangebot als | |||||||||
anzuerkennen. Z 2 |
(2) Die Anerkennung einer Bildungseinrichtung (Abs. 1 Z 1) ist in der beantragten Dauer auszusprechen. Die Anerkennung eines StudienangebotesHochschullehrganges (Abs. 1 Z 2) ist in der beantragten Dauer, längstens jedoch auf die zweifache Dauer des Bachelor- oder des Bachelor- und Masterstudiums, Hochschullehrganges oder Lehrganges auszusprechen; eine darüber hinausgehende Anerkennung hat auf neuerlichen Antrag für längstens denselben Zeitraum zu erfolgen.
(3) Sofern nach erfolgter Anerkennung die für diese maßgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen, ist das Erlöschen der Anerkennung mit Bescheid auszusprechen.