§ 4 HG Anerkennung als private Pädagogische Hochschule oder als privater Hochschullehrgang

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Antrag einer vom Bund verschiedenen Rechtsperson ist
    1. 1.Ziffer einseine Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule bzw.
    2. 2.Ziffer 2ein Studienangebot als privates Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudium, privater Hochschullehrgang oder privater Lehrgang
    anzuerkennen. Z 2 ist auch auf Studienangebote im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 Abs. 1 Z 4) anzuwenden. Z 2 ist jedoch nicht auf Studienangebote (Lehrgänge) in der Dauer von weniger als einem Semester anzuwenden.anzuerkennen. Ziffer 2, ist auch auf Studienangebote im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) anzuwenden. Ziffer 2, ist jedoch nicht auf Studienangebote (Lehrgänge) in der Dauer von weniger als einem Semester anzuwenden.
  2. (1)Absatz einsAuf Antrag einer vom Bund verschiedenen Rechtsperson sind
    1. 1.Ziffer einseine Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule und
    2. 2.Ziffer 2ein Studienangebot als privater Hochschullehrgang
    anzuerkennen. Z 2 gilt nur für Hochschullehrgänge, die an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 Abs. 1 Z 4) oder an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen angeboten werden. Z 2 ist jedoch nicht auf Hochschullehrgänge mit einem Arbeitsaufwand von weniger als 30 ECTS-Anrechnungspunkten anzuwenden.anzuerkennen. Ziffer 2, gilt nur für Hochschullehrgänge, die an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) oder an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen angeboten werden. Ziffer 2, ist jedoch nicht auf Hochschullehrgänge mit einem Arbeitsaufwand von weniger als 30 ECTS-Anrechnungspunkten anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2Die Anerkennung einer Bildungseinrichtung (Abs. 1 Z 1) ist in der beantragten Dauer auszusprechen. Die Anerkennung eines StudienangebotesHochschullehrganges (Abs. 1 Z 2) ist in der beantragten Dauer, längstens jedoch auf die zweifache Dauer des Bachelor- oder des Bachelor- und Masterstudiums, Hochschullehrganges oder Lehrganges auszusprechen; eine darüber hinausgehende Anerkennung hat auf neuerlichen Antrag für längstens denselben Zeitraum zu erfolgen.Die Anerkennung einer Bildungseinrichtung (Absatz eins, Ziffer eins,) ist in der beantragten Dauer auszusprechen. Die Anerkennung eines StudienangebotesHochschullehrganges (Absatz eins, Ziffer 2,) ist in der beantragten Dauer, längstens jedoch auf die zweifache Dauer des Bachelor- oder des Bachelor- und Masterstudiums, Hochschullehrganges oder Lehrganges auszusprechen; eine darüber hinausgehende Anerkennung hat auf neuerlichen Antrag für längstens denselben Zeitraum zu erfolgen.
  4. (3)Absatz 3Sofern nach erfolgter Anerkennung die für diese maßgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen, ist das Erlöschen der Anerkennung mit Bescheid auszusprechen.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.10.2015 bis 30.09.2017
  1. (1)Absatz einsAuf Antrag einer vom Bund verschiedenen Rechtsperson ist
    1. 1.Ziffer einseine Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule bzw.
    2. 2.Ziffer 2ein Studienangebot als privates Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudium, privater Hochschullehrgang oder privater Lehrgang
    anzuerkennen. Z 2 ist auch auf Studienangebote im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 Abs. 1 Z 4) anzuwenden. Z 2 ist jedoch nicht auf Studienangebote (Lehrgänge) in der Dauer von weniger als einem Semester anzuwenden.anzuerkennen. Ziffer 2, ist auch auf Studienangebote im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) anzuwenden. Ziffer 2, ist jedoch nicht auf Studienangebote (Lehrgänge) in der Dauer von weniger als einem Semester anzuwenden.
  2. (1)Absatz einsAuf Antrag einer vom Bund verschiedenen Rechtsperson sind
    1. 1.Ziffer einseine Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule und
    2. 2.Ziffer 2ein Studienangebot als privater Hochschullehrgang
    anzuerkennen. Z 2 gilt nur für Hochschullehrgänge, die an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 Abs. 1 Z 4) oder an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen angeboten werden. Z 2 ist jedoch nicht auf Hochschullehrgänge mit einem Arbeitsaufwand von weniger als 30 ECTS-Anrechnungspunkten anzuwenden.anzuerkennen. Ziffer 2, gilt nur für Hochschullehrgänge, die an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) oder an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen angeboten werden. Ziffer 2, ist jedoch nicht auf Hochschullehrgänge mit einem Arbeitsaufwand von weniger als 30 ECTS-Anrechnungspunkten anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2Die Anerkennung einer Bildungseinrichtung (Abs. 1 Z 1) ist in der beantragten Dauer auszusprechen. Die Anerkennung eines StudienangebotesHochschullehrganges (Abs. 1 Z 2) ist in der beantragten Dauer, längstens jedoch auf die zweifache Dauer des Bachelor- oder des Bachelor- und Masterstudiums, Hochschullehrganges oder Lehrganges auszusprechen; eine darüber hinausgehende Anerkennung hat auf neuerlichen Antrag für längstens denselben Zeitraum zu erfolgen.Die Anerkennung einer Bildungseinrichtung (Absatz eins, Ziffer eins,) ist in der beantragten Dauer auszusprechen. Die Anerkennung eines StudienangebotesHochschullehrganges (Absatz eins, Ziffer 2,) ist in der beantragten Dauer, längstens jedoch auf die zweifache Dauer des Bachelor- oder des Bachelor- und Masterstudiums, Hochschullehrganges oder Lehrganges auszusprechen; eine darüber hinausgehende Anerkennung hat auf neuerlichen Antrag für längstens denselben Zeitraum zu erfolgen.
  4. (3)Absatz 3Sofern nach erfolgter Anerkennung die für diese maßgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen, ist das Erlöschen der Anerkennung mit Bescheid auszusprechen.

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