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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich der gemäß § 8 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für | |||||||||
2. | hinsichtlich der gemäß § 12 und § 12a zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für | |||||||||
3. | hinsichtlich der gemäß §§ 17, 44 und 72 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für | |||||||||
4. | hinsichtlich der gemäß §§ 21 und 29 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für | |||||||||
5. | hinsichtlich der gemäß § 35 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für | |||||||||
6. | hinsichtlich der gemäß §§ 38, 42, 46a, 50, 53, 56 und | |||||||||
7. | hinsichtlich der gemäß | |||||||||
8. | hinsichtlich der gemäß | |||||||||
9. | hinsichtlich | |||||||||
a) |
| |||||||||
b) | in Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 13 | |||||||||
(c) | in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) der Bundesminister für | |||||||||
(d) | in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, des Veterinärwesens und des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) der Bundesminister für | |||||||||
(e) | in Angelegenheiten betreffend Maßnahmen des Umweltschutzes, | |||||||||
soweit der Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zuständig ist, sowie in Angelegenheiten des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, | ||||||||||
10. | hinsichtlich der §§ 58 Abs. 8, 100a Abs. 4 Z 2 und 108 Abs. 3 letzter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, | |||||||||
11. | hinsichtlich des IVa. Abschnitts der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Aufgabe nach § 79j Abs. 1 letzter Satz aber nach Maßgabe des § 100 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, | |||||||||
12. | hinsichtlich der Nominierungsrechte zur Gentechnikkommission und ihrer Ausschüsse die jeweils in den §§ 81 Abs. 1, 86 Abs. 2 und 87 Abs. 2 genannten Bundesminister, | |||||||||
13. | hinsichtlich | |||||||||
14. | hinsichtlich der | |||||||||
15. | hinsichtlich der Aufgaben als Behörde gemäß § 100 Abs. 1 Z 1 und hinsichtlich des § 102 in Verbindung mit | |||||||||
16. | hinsichtlich der | |||||||||
| im |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich der gemäß § 8 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für | |||||||||
2. | hinsichtlich der gemäß § 12 und § 12a zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für | |||||||||
3. | hinsichtlich der gemäß §§ 17, 44 und 72 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für | |||||||||
4. | hinsichtlich der gemäß §§ 21 und 29 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für | |||||||||
5. | hinsichtlich der gemäß § 35 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für | |||||||||
6. | hinsichtlich der gemäß §§ 38, 42, 46a, 50, 53, 56 und | |||||||||
7. | hinsichtlich der gemäß | |||||||||
8. | hinsichtlich der gemäß | |||||||||
9. | hinsichtlich | |||||||||
a) |
| |||||||||
b) | in Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 13 | |||||||||
(c) | in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) der Bundesminister für | |||||||||
(d) | in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, des Veterinärwesens und des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) der Bundesminister für | |||||||||
(e) | in Angelegenheiten betreffend Maßnahmen des Umweltschutzes, | |||||||||
soweit der Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zuständig ist, sowie in Angelegenheiten des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, | ||||||||||
10. | hinsichtlich der §§ 58 Abs. 8, 100a Abs. 4 Z 2 und 108 Abs. 3 letzter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, | |||||||||
11. | hinsichtlich des IVa. Abschnitts der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Aufgabe nach § 79j Abs. 1 letzter Satz aber nach Maßgabe des § 100 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, | |||||||||
12. | hinsichtlich der Nominierungsrechte zur Gentechnikkommission und ihrer Ausschüsse die jeweils in den §§ 81 Abs. 1, 86 Abs. 2 und 87 Abs. 2 genannten Bundesminister, | |||||||||
13. | hinsichtlich | |||||||||
14. | hinsichtlich der | |||||||||
15. | hinsichtlich der Aufgaben als Behörde gemäß § 100 Abs. 1 Z 1 und hinsichtlich des § 102 in Verbindung mit | |||||||||
16. | hinsichtlich der | |||||||||
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