§ 101c GTG Gentechnikregister

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsErzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 sind unverzüglich nach der Genehmigung ihres Inverkehrbringens unter einer fortlaufenden Nummer (Gentechnikregister-Nummer) in das beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen geführte Register (Gentechnikregister) einzutragen.Erzeugnisse gemäß Paragraph 54, Absatz eins, sind unverzüglich nach der Genehmigung ihres Inverkehrbringens unter einer fortlaufenden Nummer (Gentechnikregister-Nummer) in das beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen geführte Register (Gentechnikregister) einzutragen.
  2. (2)Absatz 2In das Gentechnikregister sind der Zeitpunkt der Genehmigung des Inverkehrbringens und Angaben gemäß § 62 Abs. 2 einzutragen.In das Gentechnikregister sind der Zeitpunkt der Genehmigung des Inverkehrbringens und Angaben gemäß Paragraph 62, Absatz 2, einzutragen.
  3. (2)Absatz 2In das Gentechnikregister sind das Datum und der Umfang der Genehmigung des In-Verkehr-Bringens, die Angaben gemäß § 62 Abs. 1 und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 101e Abs. 3 die Orte von genehmigten Freisetzungen sowie Daten über die Orte des Anbaus von in Verkehr gebrachten und zugelassenen gentechnisch veränderten Kulturpflanzen einzutragen.In das Gentechnikregister sind das Datum und der Umfang der Genehmigung des In-Verkehr-Bringens, die Angaben gemäß Paragraph 62, Absatz eins und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 101 e, Absatz 3, die Orte von genehmigten Freisetzungen sowie Daten über die Orte des Anbaus von in Verkehr gebrachten und zugelassenen gentechnisch veränderten Kulturpflanzen einzutragen.
  4. (3)Absatz 3Jedermann kann in das Gentechnikregister während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten Kopien anfertigen lassen. Das Gentechnikregister ist der Öffentlichkeit im Wege des Internets zugänglich zu machen.
  5. (4)Absatz 4Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten zum Zweck der automationsunterstützten Führung des Gentechnikregisters ist zulässig.

Stand vor dem 30.11.2004

In Kraft vom 17.11.2004 bis 30.11.2004
  1. (1)Absatz einsErzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 sind unverzüglich nach der Genehmigung ihres Inverkehrbringens unter einer fortlaufenden Nummer (Gentechnikregister-Nummer) in das beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen geführte Register (Gentechnikregister) einzutragen.Erzeugnisse gemäß Paragraph 54, Absatz eins, sind unverzüglich nach der Genehmigung ihres Inverkehrbringens unter einer fortlaufenden Nummer (Gentechnikregister-Nummer) in das beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen geführte Register (Gentechnikregister) einzutragen.
  2. (2)Absatz 2In das Gentechnikregister sind der Zeitpunkt der Genehmigung des Inverkehrbringens und Angaben gemäß § 62 Abs. 2 einzutragen.In das Gentechnikregister sind der Zeitpunkt der Genehmigung des Inverkehrbringens und Angaben gemäß Paragraph 62, Absatz 2, einzutragen.
  3. (2)Absatz 2In das Gentechnikregister sind das Datum und der Umfang der Genehmigung des In-Verkehr-Bringens, die Angaben gemäß § 62 Abs. 1 und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 101e Abs. 3 die Orte von genehmigten Freisetzungen sowie Daten über die Orte des Anbaus von in Verkehr gebrachten und zugelassenen gentechnisch veränderten Kulturpflanzen einzutragen.In das Gentechnikregister sind das Datum und der Umfang der Genehmigung des In-Verkehr-Bringens, die Angaben gemäß Paragraph 62, Absatz eins und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 101 e, Absatz 3, die Orte von genehmigten Freisetzungen sowie Daten über die Orte des Anbaus von in Verkehr gebrachten und zugelassenen gentechnisch veränderten Kulturpflanzen einzutragen.
  4. (3)Absatz 3Jedermann kann in das Gentechnikregister während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten Kopien anfertigen lassen. Das Gentechnikregister ist der Öffentlichkeit im Wege des Internets zugänglich zu machen.
  5. (4)Absatz 4Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten zum Zweck der automationsunterstützten Führung des Gentechnikregisters ist zulässig.

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