§ 90 GTG Vorsitz in den wissenschaftlichen Ausschüssen

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2004 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und KonsumentenschutzFrauen hat für jeden wissenschaftlichen Ausschuß einen Bediensteten seines Bundesministeriums zum Vorsitzenden zu bestellen; dieser hat beratende Stimme. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und KonsumentenschutzFrauen für dessen Vertretung zu sorgen.

Stand vor dem 16.11.2004

In Kraft vom 13.07.1994 bis 16.11.2004

Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und KonsumentenschutzFrauen hat für jeden wissenschaftlichen Ausschuß einen Bediensteten seines Bundesministeriums zum Vorsitzenden zu bestellen; dieser hat beratende Stimme. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und KonsumentenschutzFrauen für dessen Vertretung zu sorgen.

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