§ 89 GTG Nominierungsrecht für Experten der wissenschaftlichen Ausschüsse

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2004 bis 31.12.9999
Nominierungsrecht für Experten der wissenschaftlichen Ausschüsse

(1) Das Nominierungsrecht für die Experten hat, sofern in den §§ 86 bis 88 nicht anderes bestimmt wird, die Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW). Die Nominierung erfolgt durch die Gesamtsitzung der ÖAW auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung.

(2) Der BundeskanzlerBundesminister für Gesundheit und Frauen und die Bundesminister üben ihre Nominierungsrechte auf Grund von Dreiervorschlägen aus. Die Erstellung dieser Dreiervorschläge erfolgt durch die Gesamtsitzung der ÖAW auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung im Sinne der Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen im Einvernehmen mit dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH.

(3) Der Präsident der ÖAW hat die in den wissenschaftlichen Ausschüssen gemäß Abs. 1 und 2 zu besetzenden Positionen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung öffentlich auszuschreiben. Zusätzlich kann der Präsident der ÖAW diese Positionen nach Maßgabe der finanziellen Bedeckung der Kosten auch in anderer geeigneter Weise ausschreiben. Die Bewerbungs- und Vorschlagsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen.

(4) Gleichzeitig mit der Übermittlung der Nominierungen gemäß Abs. 1 und der Dreiervorschläge gemäß Abs. 2 ist dem BundeskanzlerBundesminister für Gesundheit und Frauen eine Liste aller auf Grund der öffentlichen Ausschreibung gemäß Abs. 3 eingelangten Bewerbungen und Dreiervorschläge sowie eine Begründung für deren Erstellung zu übermitteln.

(5) Diese Liste aller auf Grund der öffentlichen Ausschreibung gemäß Abs. 3 eingelangten Bewerbungen, die Nominierungen und Dreiervorschläge der ÖAW sowie die Begründung für deren Erstellung sind im Anhang des nächstfolgenden Berichts über die Anwendung der Gentechnik gemäß § 99 Abs. 5 zu veröffentlichen.

Stand vor dem 16.11.2004

In Kraft vom 15.07.2004 bis 16.11.2004
Nominierungsrecht für Experten der wissenschaftlichen Ausschüsse

(1) Das Nominierungsrecht für die Experten hat, sofern in den §§ 86 bis 88 nicht anderes bestimmt wird, die Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW). Die Nominierung erfolgt durch die Gesamtsitzung der ÖAW auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung.

(2) Der BundeskanzlerBundesminister für Gesundheit und Frauen und die Bundesminister üben ihre Nominierungsrechte auf Grund von Dreiervorschlägen aus. Die Erstellung dieser Dreiervorschläge erfolgt durch die Gesamtsitzung der ÖAW auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung im Sinne der Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen im Einvernehmen mit dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH.

(3) Der Präsident der ÖAW hat die in den wissenschaftlichen Ausschüssen gemäß Abs. 1 und 2 zu besetzenden Positionen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung öffentlich auszuschreiben. Zusätzlich kann der Präsident der ÖAW diese Positionen nach Maßgabe der finanziellen Bedeckung der Kosten auch in anderer geeigneter Weise ausschreiben. Die Bewerbungs- und Vorschlagsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen.

(4) Gleichzeitig mit der Übermittlung der Nominierungen gemäß Abs. 1 und der Dreiervorschläge gemäß Abs. 2 ist dem BundeskanzlerBundesminister für Gesundheit und Frauen eine Liste aller auf Grund der öffentlichen Ausschreibung gemäß Abs. 3 eingelangten Bewerbungen und Dreiervorschläge sowie eine Begründung für deren Erstellung zu übermitteln.

(5) Diese Liste aller auf Grund der öffentlichen Ausschreibung gemäß Abs. 3 eingelangten Bewerbungen, die Nominierungen und Dreiervorschläge der ÖAW sowie die Begründung für deren Erstellung sind im Anhang des nächstfolgenden Berichts über die Anwendung der Gentechnik gemäß § 99 Abs. 5 zu veröffentlichen.

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