§ 74 GTG Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken

Gentechnikgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2022 bis 31.12.9999
§ 74.Paragraph 74,

Eine somatische Gentherapie am Menschen darf nur nach dem Stand von Wissenschaft und Technik

  1. 1.Ziffer einszum Zwecke der Therapie oder der Verhütung schwerwiegender Erkrankungen des Menschen oder
  2. 2.Ziffer 2zur Etablierung hiefür geeigneter Verfahren im Rahmen einer klinischen Prüfung (§ 76)zur Etablierung hiefür geeigneter Verfahren im Rahmen einer klinischen Prüfung (Paragraph 76,)
  3. (1)Absatz einsDie Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken darf nur nach Vorliegen einer Genehmigung nach Abs. 4 erfolgen.Die Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken darf nur nach Vorliegen einer Genehmigung nach Absatz 4, erfolgen.
  4. (2)Absatz 2Bei Anwendungen von GVO zu therapeutischen Zwecken sind die Angaben gemäß § 37 Abs. 2 anzuschließen.Bei Anwendungen von GVO zu therapeutischen Zwecken sind die Angaben gemäß Paragraph 37, Absatz 2, anzuschließen.
  5. (3)Absatz 3Die Behörde hat über den Antrag gemäß Abs. 1 binnen 90 Tagen zu entscheiden.Die Behörde hat über den Antrag gemäß Absatz eins, binnen 90 Tagen zu entscheiden.
  6. (4)Absatz 4Die Behörde hat den Antrag gemäß Abs. 1 zu genehmigen, wenn gewährleistet ist, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendigen Vorkehrungen getroffen sind und deshalb nachteilige Folgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) nicht zu erwarten sind.Die Behörde hat den Antrag gemäß Absatz eins, zu genehmigen, wenn gewährleistet ist, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendigen Vorkehrungen getroffen sind und deshalb nachteilige Folgen für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) nicht zu erwarten sind.
  7. (5)Absatz 5§ 37 Abs. 2a bis Abs. 5, § 38, § 39 Abs. 1 und 4 sowie §§ 45 bis 49, 51 und 52 finden Anwendung. Die übrigen Bestimmungen des III. Abschnitts finden auf Anwendungen von GVO zu therapeutischen Zwecken keine Anwendung. Die Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken gilt für die Bestimmungen des VI. und X. Abschnitts als Freisetzung.Paragraph 37, Absatz 2 a bis Absatz 5,, Paragraph 38,, Paragraph 39, Absatz eins und 4 sowie Paragraphen 45 bis 49, 51 und 52 finden Anwendung. Die übrigen Bestimmungen des römisch III. Abschnitts finden auf Anwendungen von GVO zu therapeutischen Zwecken keine Anwendung. Die Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken gilt für die Bestimmungen des römisch VI. und römisch zehn. Abschnitts als Freisetzung.
und nur dann durchgeführt werden, wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausgeschlossen werden kann, daß dadurch eine Veränderung des Erbmaterials der Keimbahn erfolgt. Ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik das Risiko einer Veränderung des Erbmaterials der Keimbahn nicht völlig auszuschließen, so darf die somatische Gentherapie nur angewendet werden, wenn dieses Risiko von dem von der Anwendung der somatischen Gentherapie zu erwartenden Vorteil für die Gesundheit dieses Menschen überwogen wird, und nur bei Menschen, die mit Sicherheit keine Nachkommen haben können; Zellen der Keimbahn eines auf diese Weise behandelten Menschen dürfen nicht zur Herstellung von Embryonen außerhalb des Körpers einer Frau verwendet werden.

Stand vor dem 31.01.2022

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.01.2022
§ 74.Paragraph 74,

Eine somatische Gentherapie am Menschen darf nur nach dem Stand von Wissenschaft und Technik

  1. 1.Ziffer einszum Zwecke der Therapie oder der Verhütung schwerwiegender Erkrankungen des Menschen oder
  2. 2.Ziffer 2zur Etablierung hiefür geeigneter Verfahren im Rahmen einer klinischen Prüfung (§ 76)zur Etablierung hiefür geeigneter Verfahren im Rahmen einer klinischen Prüfung (Paragraph 76,)
  3. (1)Absatz einsDie Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken darf nur nach Vorliegen einer Genehmigung nach Abs. 4 erfolgen.Die Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken darf nur nach Vorliegen einer Genehmigung nach Absatz 4, erfolgen.
  4. (2)Absatz 2Bei Anwendungen von GVO zu therapeutischen Zwecken sind die Angaben gemäß § 37 Abs. 2 anzuschließen.Bei Anwendungen von GVO zu therapeutischen Zwecken sind die Angaben gemäß Paragraph 37, Absatz 2, anzuschließen.
  5. (3)Absatz 3Die Behörde hat über den Antrag gemäß Abs. 1 binnen 90 Tagen zu entscheiden.Die Behörde hat über den Antrag gemäß Absatz eins, binnen 90 Tagen zu entscheiden.
  6. (4)Absatz 4Die Behörde hat den Antrag gemäß Abs. 1 zu genehmigen, wenn gewährleistet ist, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendigen Vorkehrungen getroffen sind und deshalb nachteilige Folgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) nicht zu erwarten sind.Die Behörde hat den Antrag gemäß Absatz eins, zu genehmigen, wenn gewährleistet ist, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendigen Vorkehrungen getroffen sind und deshalb nachteilige Folgen für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) nicht zu erwarten sind.
  7. (5)Absatz 5§ 37 Abs. 2a bis Abs. 5, § 38, § 39 Abs. 1 und 4 sowie §§ 45 bis 49, 51 und 52 finden Anwendung. Die übrigen Bestimmungen des III. Abschnitts finden auf Anwendungen von GVO zu therapeutischen Zwecken keine Anwendung. Die Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken gilt für die Bestimmungen des VI. und X. Abschnitts als Freisetzung.Paragraph 37, Absatz 2 a bis Absatz 5,, Paragraph 38,, Paragraph 39, Absatz eins und 4 sowie Paragraphen 45 bis 49, 51 und 52 finden Anwendung. Die übrigen Bestimmungen des römisch III. Abschnitts finden auf Anwendungen von GVO zu therapeutischen Zwecken keine Anwendung. Die Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken gilt für die Bestimmungen des römisch VI. und römisch zehn. Abschnitts als Freisetzung.
und nur dann durchgeführt werden, wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausgeschlossen werden kann, daß dadurch eine Veränderung des Erbmaterials der Keimbahn erfolgt. Ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik das Risiko einer Veränderung des Erbmaterials der Keimbahn nicht völlig auszuschließen, so darf die somatische Gentherapie nur angewendet werden, wenn dieses Risiko von dem von der Anwendung der somatischen Gentherapie zu erwartenden Vorteil für die Gesundheit dieses Menschen überwogen wird, und nur bei Menschen, die mit Sicherheit keine Nachkommen haben können; Zellen der Keimbahn eines auf diese Weise behandelten Menschen dürfen nicht zur Herstellung von Embryonen außerhalb des Körpers einer Frau verwendet werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten