§ 73 GTG Meldepflichten

Gentechnikgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2005 bis 31.12.9999

Der Leiter einer Einrichtung gemäß § 68 hat der Behörde alle im Hinblick auf die Durchführung von genetischen Analysen des Typs 3 oder 4 wesentlichen Änderungen der sachlichen und personellen Ausstattung der zugelassenen Einrichtung unverzüglich, sowie eine Zusammenfassung über die in zweijährigen Abständendieser Einrichtung durchgeführten genetischen Analysen des Typs 3 oder 4 mittels Formblatt (Anlage 2) eine zusammenfassende Meldung über die in dieser Einrichtung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 durchgeführten Genanalysenjeweils für das abgelaufene Jahr, beginnend mit 1. Februar 2006, zu übermittelnmelden.

Stand vor dem 30.11.2005

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.11.2005

Der Leiter einer Einrichtung gemäß § 68 hat der Behörde alle im Hinblick auf die Durchführung von genetischen Analysen des Typs 3 oder 4 wesentlichen Änderungen der sachlichen und personellen Ausstattung der zugelassenen Einrichtung unverzüglich, sowie eine Zusammenfassung über die in zweijährigen Abständendieser Einrichtung durchgeführten genetischen Analysen des Typs 3 oder 4 mittels Formblatt (Anlage 2) eine zusammenfassende Meldung über die in dieser Einrichtung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 durchgeführten Genanalysenjeweils für das abgelaufene Jahr, beginnend mit 1. Februar 2006, zu übermittelnmelden.

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