§ 71 GTG Untersuchungsergebnisse

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer genetische Analysen durchführt, veranlasst oder veranlasstdie daraus gewonnenen personenbezogenen Daten verarbeitet, hat die dabei gewonnenen personenbezogenendiese Daten geheim zu halten und die folgenden Bestimmungen zu beachten:.
    1. 1.Ziffer einsDer untersuchten Person ist über deren Verlangen Einsicht in alle sie betreffenden Daten zu gewähren.
    2. 2.Ziffer 2Der untersuchten Person sind unerwartete Ergebnisse mitzuteilen, die von unmittelbarer klinischer Bedeutung sind oder nach denen sie ausdrücklich gefragt hat. Diese Mitteilung ist insbesondere dann, wenn die untersuchte Person nicht danach gefragt hat, so zu gestalten, dass sie auf die untersuchte Person nicht beunruhigend wirkt; in Grenzfällen kann diese Mitteilung gänzlich unterbleiben.
    3. 3.Ziffer 3Daten in nicht anonymisierter Form (§ 66 Abs. 1) dürfen für einen anderen als den Zweck, für den sie ursprünglich erhoben worden sind, nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der untersuchten Person verwendet werden.Daten in nicht anonymisierter Form (Paragraph 66, Absatz eins,) dürfen für einen anderen als den Zweck, für den sie ursprünglich erhoben worden sind, nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der untersuchten Person verwendet werden.
    4. 4.Ziffer 4Daten dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 71a über die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse nur übermittelt werdenDaten dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 71 a, über die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse nur übermittelt werden
      1. a)Litera aan Personen, die in der Einrichtung, in der sie erhoben worden sind, mit der Ermittlung, Verarbeitung oder Auswertung der Daten unmittelbar befasst sind,
      2. b)Litera ban die untersuchte Person,
      3. c)Litera can die in § 69 Abs. 2 genannten Personen,an die in Paragraph 69, Absatz 2, genannten Personen,
      4. d)Litera dan den Arzt, der die genetischen Analysen veranlasst hat, und an den behandelnden Arzt,
      5. e)Litera ean andere Personen nur, soweit die untersuchte Person hiezu ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmung jederzeit möglich ist.
    5. 5.Ziffer 5Daten müssen vor dem Zugriff Unbefugter in geeigneter Weise geschützt werden.
    6. 6.Ziffer 6Die Verpflichtungen gemäß Z 3 bis 5 gelten auch für Personen, die bei der Durchführung von genetischen Analysen oder bei der Aufbewahrung oder Verwaltung der dabei erhobenen Daten mitwirken.Die Verpflichtungen gemäß Ziffer 3 bis 5 gelten auch für Personen, die bei der Durchführung von genetischen Analysen oder bei der Aufbewahrung oder Verwaltung der dabei erhobenen Daten mitwirken.
  2. (2)Absatz 2Personenbezogene Daten dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 71a über die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse nur übermittelt werdenPersonenbezogene Daten dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 71 a, über die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse nur übermittelt werden
    1. a)Litera aan Personen, die in der Einrichtung, in der sie erhoben worden sind, mit der Verarbeitung der Daten unmittelbar befasst sind,
    2. b)Litera ban die untersuchte Person,
    3. c)Litera can die in § 69 Abs. 2 genannten Personen,an die in Paragraph 69, Absatz 2, genannten Personen,
    4. d)Litera dan den Arzt, der die genetischen Analysen veranlasst hat, und an den behandelnden Arzt,
    5. e)Litera ean andere Personen nur, soweit die untersuchte Person hierzu ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmung jederzeit möglich ist.
  3. (23)Absatz 23Soweit in diesem Bundesgesetz nichtnichts anderes bestimmt ist, bleiben das Datenschutzgesetz 2000 – (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, sowie Vorschriften, die besondere Verschwiegenheits- oder Meldepflichten beinhalten, unberührt.Soweit in diesem Bundesgesetz nichtnichts anderes bestimmt ist, bleiben das Datenschutzgesetz 2000 – (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, sowie Vorschriften, die besondere Verschwiegenheits- oder Meldepflichten beinhalten, unberührt.
  4. (4)Absatz 4Der untersuchten Person sind unerwartete Ergebnisse mitzuteilen, die von unmittelbarer klinischer Bedeutung sind oder nach denen sie ausdrücklich gefragt hat. Diese Mitteilung ist insbesondere dann, wenn die untersuchte Person nicht danach gefragt hat, so zu gestalten, dass sie auf die untersuchte Person nicht beunruhigend wirkt; in Grenzfällen kann diese Mitteilung gänzlich unterbleiben.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsWer genetische Analysen durchführt, veranlasst oder veranlasstdie daraus gewonnenen personenbezogenen Daten verarbeitet, hat die dabei gewonnenen personenbezogenendiese Daten geheim zu halten und die folgenden Bestimmungen zu beachten:.
    1. 1.Ziffer einsDer untersuchten Person ist über deren Verlangen Einsicht in alle sie betreffenden Daten zu gewähren.
    2. 2.Ziffer 2Der untersuchten Person sind unerwartete Ergebnisse mitzuteilen, die von unmittelbarer klinischer Bedeutung sind oder nach denen sie ausdrücklich gefragt hat. Diese Mitteilung ist insbesondere dann, wenn die untersuchte Person nicht danach gefragt hat, so zu gestalten, dass sie auf die untersuchte Person nicht beunruhigend wirkt; in Grenzfällen kann diese Mitteilung gänzlich unterbleiben.
    3. 3.Ziffer 3Daten in nicht anonymisierter Form (§ 66 Abs. 1) dürfen für einen anderen als den Zweck, für den sie ursprünglich erhoben worden sind, nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der untersuchten Person verwendet werden.Daten in nicht anonymisierter Form (Paragraph 66, Absatz eins,) dürfen für einen anderen als den Zweck, für den sie ursprünglich erhoben worden sind, nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der untersuchten Person verwendet werden.
    4. 4.Ziffer 4Daten dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 71a über die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse nur übermittelt werdenDaten dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 71 a, über die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse nur übermittelt werden
      1. a)Litera aan Personen, die in der Einrichtung, in der sie erhoben worden sind, mit der Ermittlung, Verarbeitung oder Auswertung der Daten unmittelbar befasst sind,
      2. b)Litera ban die untersuchte Person,
      3. c)Litera can die in § 69 Abs. 2 genannten Personen,an die in Paragraph 69, Absatz 2, genannten Personen,
      4. d)Litera dan den Arzt, der die genetischen Analysen veranlasst hat, und an den behandelnden Arzt,
      5. e)Litera ean andere Personen nur, soweit die untersuchte Person hiezu ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmung jederzeit möglich ist.
    5. 5.Ziffer 5Daten müssen vor dem Zugriff Unbefugter in geeigneter Weise geschützt werden.
    6. 6.Ziffer 6Die Verpflichtungen gemäß Z 3 bis 5 gelten auch für Personen, die bei der Durchführung von genetischen Analysen oder bei der Aufbewahrung oder Verwaltung der dabei erhobenen Daten mitwirken.Die Verpflichtungen gemäß Ziffer 3 bis 5 gelten auch für Personen, die bei der Durchführung von genetischen Analysen oder bei der Aufbewahrung oder Verwaltung der dabei erhobenen Daten mitwirken.
  2. (2)Absatz 2Personenbezogene Daten dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 71a über die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse nur übermittelt werdenPersonenbezogene Daten dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 71 a, über die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse nur übermittelt werden
    1. a)Litera aan Personen, die in der Einrichtung, in der sie erhoben worden sind, mit der Verarbeitung der Daten unmittelbar befasst sind,
    2. b)Litera ban die untersuchte Person,
    3. c)Litera can die in § 69 Abs. 2 genannten Personen,an die in Paragraph 69, Absatz 2, genannten Personen,
    4. d)Litera dan den Arzt, der die genetischen Analysen veranlasst hat, und an den behandelnden Arzt,
    5. e)Litera ean andere Personen nur, soweit die untersuchte Person hierzu ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmung jederzeit möglich ist.
  3. (23)Absatz 23Soweit in diesem Bundesgesetz nichtnichts anderes bestimmt ist, bleiben das Datenschutzgesetz 2000 – (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, sowie Vorschriften, die besondere Verschwiegenheits- oder Meldepflichten beinhalten, unberührt.Soweit in diesem Bundesgesetz nichtnichts anderes bestimmt ist, bleiben das Datenschutzgesetz 2000 – (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, sowie Vorschriften, die besondere Verschwiegenheits- oder Meldepflichten beinhalten, unberührt.
  4. (4)Absatz 4Der untersuchten Person sind unerwartete Ergebnisse mitzuteilen, die von unmittelbarer klinischer Bedeutung sind oder nach denen sie ausdrücklich gefragt hat. Diese Mitteilung ist insbesondere dann, wenn die untersuchte Person nicht danach gefragt hat, so zu gestalten, dass sie auf die untersuchte Person nicht beunruhigend wirkt; in Grenzfällen kann diese Mitteilung gänzlich unterbleiben.

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