§ 70 GTG Einbeziehung von Verwandten

Gentechnikgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2005 bis 31.12.9999

Der die Genanalysegenetische Analyse veranlassende Arzt hat,

1.

wenn zur Beurteilung des Ergebnisses einer Genanalysegenetischen Analyse die Einbeziehung von Verwandten der untersuchten Person erforderlich ist, oder

2.

wenn anzunehmen ist, daß eine ernste Gefahr einer Erkrankung von Verwandten der untersuchten Person besteht,

der untersuchten Person zu empfehlen, ihren möglicherweise betroffenen Verwandten zu einer humangenetischen Untersuchung und Beratung zu raten.

Stand vor dem 18.11.2005

In Kraft vom 01.01.1995 bis 18.11.2005

Der die Genanalysegenetische Analyse veranlassende Arzt hat,

1.

wenn zur Beurteilung des Ergebnisses einer Genanalysegenetischen Analyse die Einbeziehung von Verwandten der untersuchten Person erforderlich ist, oder

2.

wenn anzunehmen ist, daß eine ernste Gefahr einer Erkrankung von Verwandten der untersuchten Person besteht,

der untersuchten Person zu empfehlen, ihren möglicherweise betroffenen Verwandten zu einer humangenetischen Untersuchung und Beratung zu raten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten