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(1) Hat die Behörde nach der Erteilung einer Genehmigung oder der Erneuerung einer Genehmigung auf Grund neuer oder zusätzlicher Informationen oder auf Grund einer Neubewertung vorliegender Informationen auf der Grundlage neuer oder zusätzlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse berechtigten Grund zur Annahme, daß eindass das zum In-Verkehr-Bringen genehmigte Erzeugnis (§ 54 Abs. 1) ein Risikoeine Gefahr für die Sicherheit (§ 1 Z 1) darstellt, so kann die Behördeder Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung das InverkehrbringenIn-Verkehr-Bringen oder die Verwendung dieses Erzeugnisses in Österreich vorübergehend einschränken oder verbieten.
(2) Die Behörde unterrichtet hievon unter Angabe von Gründen unverzüglich die Europäische Kommission, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen EU-MitgliedstaatenÖffentlichkeit unverzüglich über die gemäß Abs.
(2) Entsprechend der 1 getroffenen Maßnahmen und deren Begründung. Die Behörde ist an die im gemeinschaftlichen Verfahren gemäß Art. 16 und 2130 Abs. 2 der Richtlinie 902001/22018/EWG ergehendenEG über diese Maßnahmen getroffenen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Europäischen Kommission (erforderlichenfallsoder des Gemeinsamen EWR-Ausschusses) hat die Behörde das Inverkehrbringen von Erzeugnissen einzuschränken, zu verbieten oder wieder zuzulassenRates gebunden.
(1) Hat die Behörde nach der Erteilung einer Genehmigung oder der Erneuerung einer Genehmigung auf Grund neuer oder zusätzlicher Informationen oder auf Grund einer Neubewertung vorliegender Informationen auf der Grundlage neuer oder zusätzlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse berechtigten Grund zur Annahme, daß eindass das zum In-Verkehr-Bringen genehmigte Erzeugnis (§ 54 Abs. 1) ein Risikoeine Gefahr für die Sicherheit (§ 1 Z 1) darstellt, so kann die Behördeder Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung das InverkehrbringenIn-Verkehr-Bringen oder die Verwendung dieses Erzeugnisses in Österreich vorübergehend einschränken oder verbieten.
(2) Die Behörde unterrichtet hievon unter Angabe von Gründen unverzüglich die Europäische Kommission, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen EU-MitgliedstaatenÖffentlichkeit unverzüglich über die gemäß Abs.
(2) Entsprechend der 1 getroffenen Maßnahmen und deren Begründung. Die Behörde ist an die im gemeinschaftlichen Verfahren gemäß Art. 16 und 2130 Abs. 2 der Richtlinie 902001/22018/EWG ergehendenEG über diese Maßnahmen getroffenen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Europäischen Kommission (erforderlichenfallsoder des Gemeinsamen EWR-Ausschusses) hat die Behörde das Inverkehrbringen von Erzeugnissen einzuschränken, zu verbieten oder wieder zuzulassenRates gebunden.