§ 59 GTG Berechtigungsumfang

Gentechnikgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2004 bis 31.12.9999

Die Abgabe und die Verwendung von Erzeugnissen (§ 54 Abs. 1), deren InverkehrbringenIn-Verkehr-Bringen gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt ist, bedarf im Rahmen des Geltungsbereiches dieser Genehmigung keiner weiteren Genehmigung nach diesem Bundesgesetz.

Stand vor dem 30.11.2004

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.11.2004

Die Abgabe und die Verwendung von Erzeugnissen (§ 54 Abs. 1), deren InverkehrbringenIn-Verkehr-Bringen gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt ist, bedarf im Rahmen des Geltungsbereiches dieser Genehmigung keiner weiteren Genehmigung nach diesem Bundesgesetz.

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