§ 53 GTG

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2004 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und KonsumentenschutzFrauen hat, soweit dies im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (Anm.: richtig: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), dem Bundesminister für Umwelt, JugendWirtschaft und Familie, dem Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenArbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und ForschungKultur nähere Bestimmungen über Inhalt, Art und Form der Aufzeichnungen gemäß § 52 festzulegen.

Stand vor dem 16.11.2004

In Kraft vom 01.01.1995 bis 16.11.2004

Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und KonsumentenschutzFrauen hat, soweit dies im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (Anm.: richtig: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), dem Bundesminister für Umwelt, JugendWirtschaft und Familie, dem Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenArbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und ForschungKultur nähere Bestimmungen über Inhalt, Art und Form der Aufzeichnungen gemäß § 52 festzulegen.

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