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Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und KonsumentenschutzFrauen hat, soweit dies im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (Anm.: richtig: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), dem Bundesminister für Umwelt, JugendWirtschaft und Familie, dem Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenArbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und ForschungKultur nähere Bestimmungen über Inhalt, Art und Form der Aufzeichnungen gemäß § 52 festzulegen.
Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und KonsumentenschutzFrauen hat, soweit dies im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (Anm.: richtig: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), dem Bundesminister für Umwelt, JugendWirtschaft und Familie, dem Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenArbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und ForschungKultur nähere Bestimmungen über Inhalt, Art und Form der Aufzeichnungen gemäß § 52 festzulegen.