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Der Bundesminister für für Gesundheit, Sport und KonsumentenschutzFrauen kann, soweit dies nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem (Anm.: richtig: Bundesminister für Umwelt, Jugendfür Land- und FamilieForstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und ForschungKultur nähere Vorschriften zur Vermeidung, Begrenzung und Beseitigung der Auswirkungen von Unfällen im Zuge von Freisetzungen erlassen.
Der Bundesminister für für Gesundheit, Sport und KonsumentenschutzFrauen kann, soweit dies nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem (Anm.: richtig: Bundesminister für Umwelt, Jugendfür Land- und FamilieForstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und ForschungKultur nähere Vorschriften zur Vermeidung, Begrenzung und Beseitigung der Auswirkungen von Unfällen im Zuge von Freisetzungen erlassen.