Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Behörde hat in den Fällen des § 22 Abs. 35 Z 2 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in zwei örtlichenim redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen auf Kosten des Betreibers kundzumachen, daßdass ein Antrag auf Genehmigung einer Arbeit mit GVO vorgelegt wurde, diesbezügliche Unterlagen bei der Behörde während eines Zeitraumes von dreisechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen, darüber eine Anhörung durchgeführt wird und daßdass es jedermann freisteht, der Behörde innerhalban der Auflegungsfrist begründete Einwendungen schriftlich zu übermittelnAnhörung teilzunehmen.
(2) Die Behörde hat die Anhörung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine Anhörung anzuberaumen; diese Anhörung hat innerhalb von drei Wochen ab Ende der Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme stattzufindendurchzuführen. Die Behörde hat dazu jeden, der fristgerecht begründete Einwendungen schriftlich übermittelt hatdie Öffentlichkeit gemäß Abs. 1, sowie die Mitglieder des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission, den Betreiber und die Mitglieder des Komitees für die biologische Sicherheit zu laden.
(3) Die Anhörung ist öffentlich und dient der Erörterung des Antrages und der fristgerecht übermittelten Einwendungen; den Einwenderndazugehörigen Unterlagen. Es ist Gelegenheit zur näheren Erläuterung ihrer Einwendungenjedermann gestattet, Fragen zu gebenstellen und sich zum Vorhaben zu äußern.
(4) Über die öffentliche Anhörung ist eine Niederschrift zu erstellen.
(1) Die Behörde hat in den Fällen des § 22 Abs. 35 Z 2 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in zwei örtlichenim redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen auf Kosten des Betreibers kundzumachen, daßdass ein Antrag auf Genehmigung einer Arbeit mit GVO vorgelegt wurde, diesbezügliche Unterlagen bei der Behörde während eines Zeitraumes von dreisechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen, darüber eine Anhörung durchgeführt wird und daßdass es jedermann freisteht, der Behörde innerhalban der Auflegungsfrist begründete Einwendungen schriftlich zu übermittelnAnhörung teilzunehmen.
(2) Die Behörde hat die Anhörung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine Anhörung anzuberaumen; diese Anhörung hat innerhalb von drei Wochen ab Ende der Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme stattzufindendurchzuführen. Die Behörde hat dazu jeden, der fristgerecht begründete Einwendungen schriftlich übermittelt hatdie Öffentlichkeit gemäß Abs. 1, sowie die Mitglieder des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission, den Betreiber und die Mitglieder des Komitees für die biologische Sicherheit zu laden.
(3) Die Anhörung ist öffentlich und dient der Erörterung des Antrages und der fristgerecht übermittelten Einwendungen; den Einwenderndazugehörigen Unterlagen. Es ist Gelegenheit zur näheren Erläuterung ihrer Einwendungenjedermann gestattet, Fragen zu gebenstellen und sich zum Vorhaben zu äußern.
(4) Über die öffentliche Anhörung ist eine Niederschrift zu erstellen.