§ 27 GTG Behördliche Entscheidung über Arbeiten mit transgenen Tieren

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Anmeldung oder Genehmigung nach dem Tierversuchsgesetz - TVG2012 und den darauf beruhenden Verordnungen ersetzt im Rahmen ihres Geltungsumfanges die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Anmeldung von Arbeiten mit transgenen Tieren.

(2) Die Durchführung des Tierversuches nach dem Tierversuchsgesetz - TVG2012 ist zu untersagen, wenn bei Arbeiten mit GVO die Voraussetzungen der § 9 oder § 10 nicht vorliegen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2012

(1) Die Anmeldung oder Genehmigung nach dem Tierversuchsgesetz - TVG2012 und den darauf beruhenden Verordnungen ersetzt im Rahmen ihres Geltungsumfanges die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Anmeldung von Arbeiten mit transgenen Tieren.

(2) Die Durchführung des Tierversuches nach dem Tierversuchsgesetz - TVG2012 ist zu untersagen, wenn bei Arbeiten mit GVO die Voraussetzungen der § 9 oder § 10 nicht vorliegen.

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