§ 38b ÄAO 2015 Übergangs- und Schlussbestimmung zur 5. ÄAO 2015-Novelle

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.05.2026
  1. (1)Absatz einsDie ärztliche Berufserfahrung gemäß § 262 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) hat sich im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin, jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, auf zumindest zwei der folgenden Bereiche zu erstrecken:Die ärztliche Berufserfahrung gemäß Paragraph 262, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) hat sich im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin, jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, auf zumindest zwei der folgenden Bereiche zu erstrecken:
    1. 1.Ziffer einsdie Funktion als allgemeine, primäre ärztliche Ansprechstelle für alle Gesundheits- und Krankheitsfragen, insbesondere in Einrichtungen der Primärversorgung, wie Ordinationsstätten, Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten, oder des intramuralen Bereichs oder
    2. 2.Ziffer 2Prävention, Gesundheitsförderung oder Rehabilitation oder
    3. 3.Ziffer 3die kontinuierliche Betreuung von Patientinnen/Patienten, allenfalls Einleitung der weiterführenden Diagnostik und Therapie, und die Funktion als Orientierungshilfe bei der Auswahl von Versorgungsstrukturen oder
    4. 4.Ziffer 4multiprofessionelle und interdisziplinäre Zusammenarbeit.
    Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 262 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 ist von der antragstellenden Person im elektronischen Wege glaubhaft zu machen. Auf Verlangen sind der Österreichischen Ärztekammer diesbezügliche Nachweise vorzulegen.Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 262, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 ist von der antragstellenden Person im elektronischen Wege glaubhaft zu machen. Auf Verlangen sind der Österreichischen Ärztekammer diesbezügliche Nachweise vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat einen beratenden Ausschuss gemäß § 124 Ärztegesetz 1998 einzurichten, welcher zur Beratung und fachlichen Beurteilung der einlangenden Anträge gemäß Abs. 1 herangezogen werden kann. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind zumindestDie Österreichische Ärztekammer hat einen beratenden Ausschuss gemäß Paragraph 124, Ärztegesetz 1998 einzurichten, welcher zur Beratung und fachlichen Beurteilung der einlangenden Anträge gemäß Absatz eins, herangezogen werden kann. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind zumindest
    1. 1.Ziffer einseine niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin/ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin oder eine niedergelassene Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin/ein niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,
    2. 2.Ziffer 2eine angestellte Ärztin für Allgemeinmedizin/ein angestellter Arzt für Allgemeinmedizin oder eine angestellte Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin/ein angestellter Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin sowie
    3. 3.Ziffer 3eine Amtsärztin/ein Amtsarzt des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums
    zu nominieren.

    (Anm.: Abs. 3 bis 5 treten mit 1.6.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz 3 bis 5 treten mit 1.6.2026 in Kraft)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.05.2026
  1. (1)Absatz einsDie ärztliche Berufserfahrung gemäß § 262 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) hat sich im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin, jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, auf zumindest zwei der folgenden Bereiche zu erstrecken:Die ärztliche Berufserfahrung gemäß Paragraph 262, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) hat sich im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin, jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, auf zumindest zwei der folgenden Bereiche zu erstrecken:
    1. 1.Ziffer einsdie Funktion als allgemeine, primäre ärztliche Ansprechstelle für alle Gesundheits- und Krankheitsfragen, insbesondere in Einrichtungen der Primärversorgung, wie Ordinationsstätten, Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten, oder des intramuralen Bereichs oder
    2. 2.Ziffer 2Prävention, Gesundheitsförderung oder Rehabilitation oder
    3. 3.Ziffer 3die kontinuierliche Betreuung von Patientinnen/Patienten, allenfalls Einleitung der weiterführenden Diagnostik und Therapie, und die Funktion als Orientierungshilfe bei der Auswahl von Versorgungsstrukturen oder
    4. 4.Ziffer 4multiprofessionelle und interdisziplinäre Zusammenarbeit.
    Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 262 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 ist von der antragstellenden Person im elektronischen Wege glaubhaft zu machen. Auf Verlangen sind der Österreichischen Ärztekammer diesbezügliche Nachweise vorzulegen.Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 262, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 ist von der antragstellenden Person im elektronischen Wege glaubhaft zu machen. Auf Verlangen sind der Österreichischen Ärztekammer diesbezügliche Nachweise vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat einen beratenden Ausschuss gemäß § 124 Ärztegesetz 1998 einzurichten, welcher zur Beratung und fachlichen Beurteilung der einlangenden Anträge gemäß Abs. 1 herangezogen werden kann. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind zumindestDie Österreichische Ärztekammer hat einen beratenden Ausschuss gemäß Paragraph 124, Ärztegesetz 1998 einzurichten, welcher zur Beratung und fachlichen Beurteilung der einlangenden Anträge gemäß Absatz eins, herangezogen werden kann. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind zumindest
    1. 1.Ziffer einseine niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin/ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin oder eine niedergelassene Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin/ein niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,
    2. 2.Ziffer 2eine angestellte Ärztin für Allgemeinmedizin/ein angestellter Arzt für Allgemeinmedizin oder eine angestellte Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin/ein angestellter Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin sowie
    3. 3.Ziffer 3eine Amtsärztin/ein Amtsarzt des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums
    zu nominieren.

    (Anm.: Abs. 3 bis 5 treten mit 1.6.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz 3 bis 5 treten mit 1.6.2026 in Kraft)

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