§ 67l DO 1994 Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten im Zusammenhang mit dem Verbot der Benachteiligung von Eltern und pflegenden Angehörigen

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.9999
§ 67l.Paragraph 67 l,

Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß § 67k, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 W-GBG) zuständig, wobei sie insbesondere von einer Benachteiligung betroffene Personen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen zu dem Thema durchzuführen hat. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß Paragraph 67 k,, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (Paragraph 26, W-GBG) zuständig, wobei sie insbesondere von einer Benachteiligung betroffene Personen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen zu dem Thema durchzuführen hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.9999
§ 67l.Paragraph 67 l,

Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß § 67k, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 W-GBG) zuständig, wobei sie insbesondere von einer Benachteiligung betroffene Personen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen zu dem Thema durchzuführen hat. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß Paragraph 67 k,, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (Paragraph 26, W-GBG) zuständig, wobei sie insbesondere von einer Benachteiligung betroffene Personen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen zu dem Thema durchzuführen hat.

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