§ 22c Bgld. BPMG 2016 Freier Warenverkehr

Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, darf nicht unter Berufung auf Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG entspricht und mit der CE-Kennzeichnung (§ 16e) versehen ist.Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 16 c,) gelten, darf nicht unter Berufung auf Ökodesign-Parameter nach Anhang römisch eins Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2009/125/EG entspricht und mit der CE-Kennzeichnung (Paragraph 16 e,) versehen ist.
  2. (2)Absatz 2Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung (§ 16e) versehen sind und für die in den Bestimmungen nach § 16b Abs. 1 oder 2 vorgesehen ist, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind, darf nicht unter Berufung auf solche Ökodesign-Anforderungen untersagt, beschränkt oder behindert werden.Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung (Paragraph 16 e,) versehen sind und für die in den Bestimmungen nach Paragraph 16 b, Absatz eins, oder 2 vorgesehen ist, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang römisch eins Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind, darf nicht unter Berufung auf solche Ökodesign-Anforderungen untersagt, beschränkt oder behindert werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, darf nicht unter Berufung auf Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG entspricht und mit der CE-Kennzeichnung (§ 16e) versehen ist.Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 16 c,) gelten, darf nicht unter Berufung auf Ökodesign-Parameter nach Anhang römisch eins Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2009/125/EG entspricht und mit der CE-Kennzeichnung (Paragraph 16 e,) versehen ist.
  2. (2)Absatz 2Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung (§ 16e) versehen sind und für die in den Bestimmungen nach § 16b Abs. 1 oder 2 vorgesehen ist, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind, darf nicht unter Berufung auf solche Ökodesign-Anforderungen untersagt, beschränkt oder behindert werden.Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung (Paragraph 16 e,) versehen sind und für die in den Bestimmungen nach Paragraph 16 b, Absatz eins, oder 2 vorgesehen ist, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang römisch eins Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind, darf nicht unter Berufung auf solche Ökodesign-Anforderungen untersagt, beschränkt oder behindert werden.

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