§ 70a GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

Der Dienstgeber kann den Gemeindeangestellten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z. 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG) erteilen. In diesem Fall sind durch den Dienstgeber abzuschließen:Der Dienstgeber kann den Gemeindeangestellten eine Pensionskassenzusage im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes (BPG) erteilen. In diesem Fall sind durch den Dienstgeber abzuschließen:

  1. a)Litera aein Pensionskassenvertrag nach § 15 Pensionskassengesetz (PKG) undein Pensionskassenvertrag nach Paragraph 15, Pensionskassengesetz (PKG) und
  2. b)Litera beine Vereinbarung im Sinne des § 3 BPG mit der Personalvertretung; sofern keine Personalvertretung besteht, ist die Vereinbarung mit dem Gemeindeangestellten abzuschließen.eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 3, BPG mit der Personalvertretung; sofern keine Personalvertretung besteht, ist die Vereinbarung mit dem Gemeindeangestellten abzuschließen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

Der Dienstgeber kann den Gemeindeangestellten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z. 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG) erteilen. In diesem Fall sind durch den Dienstgeber abzuschließen:Der Dienstgeber kann den Gemeindeangestellten eine Pensionskassenzusage im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes (BPG) erteilen. In diesem Fall sind durch den Dienstgeber abzuschließen:

  1. a)Litera aein Pensionskassenvertrag nach § 15 Pensionskassengesetz (PKG) undein Pensionskassenvertrag nach Paragraph 15, Pensionskassengesetz (PKG) und
  2. b)Litera beine Vereinbarung im Sinne des § 3 BPG mit der Personalvertretung; sofern keine Personalvertretung besteht, ist die Vereinbarung mit dem Gemeindeangestellten abzuschließen.eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 3, BPG mit der Personalvertretung; sofern keine Personalvertretung besteht, ist die Vereinbarung mit dem Gemeindeangestellten abzuschließen.

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