§ 20a SHG Tagesbetreuung

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Tagesbetreuung soll vorrangig von pflege- und betreuungsbedürftigen Personen ab dem 60. Lebensjahr, die Pflegegeld beziehen, in Anspruch genommen werden können. Sie soll die Klientinnen/Klienten in ihrer Lebensgestaltung unterstützen sowie deren soziale Kontakte fördern und betreuende An- und Zugehörige entlasten. Die Inanspruchnahme von Tagesbetreuung soll von Montag bis Freitag ganz- oder halbtags angeboten werden.
  2. (2)Absatz 2Tagesbetreuung ist eine teilstationäre Hilfeleistung (Tageszentren), die von Gemeinden/Gemeindeverbänden bereitgestellt werden kann. Die Gemeinde/Der Gemeindeverband kann die Erbringung dieser Hilfeleistung vertraglich Dritten übertragen. Den Organen der Gemeinde/des Gemeindeverbandes sind von den beauftragten Dritten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, Einsicht in alle für die Pflege und Betreuung und Verrechnung maßgeblichen Unterlagen und Zutritt in die Einrichtung zu gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Tagesbetreuung soll vorrangig von pflege- und betreuungsbedürftigen Personen ab dem 60. Lebensjahr, die Pflegegeld beziehen, in Anspruch genommen werden können. Sie soll die Klientinnen/Klienten in ihrer Lebensgestaltung unterstützen sowie deren soziale Kontakte fördern und betreuende An- und Zugehörige entlasten. Die Inanspruchnahme von Tagesbetreuung soll von Montag bis Freitag ganz- oder halbtags angeboten werden.
  2. (2)Absatz 2Tagesbetreuung ist eine teilstationäre Hilfeleistung (Tageszentren), die von Gemeinden/Gemeindeverbänden bereitgestellt werden kann. Die Gemeinde/Der Gemeindeverband kann die Erbringung dieser Hilfeleistung vertraglich Dritten übertragen. Den Organen der Gemeinde/des Gemeindeverbandes sind von den beauftragten Dritten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, Einsicht in alle für die Pflege und Betreuung und Verrechnung maßgeblichen Unterlagen und Zutritt in die Einrichtung zu gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,

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