§ 20a SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Tagesbetreuung soll vorrangig von pflege- und betreuungsbedürftigen Personen ab dem 60. Lebensjahr, die Pflegegeld beziehen, in Anspruch genommen werden können. Sie soll die Klientinnen/Klienten in ihrer Lebensgestaltung unterstützen sowie deren soziale Kontakte fördern und betreuende An- und Zugehörige entlasten. Die Inanspruchnahme von Tagesbetreuung soll von Montag bis Freitag ganz- oder halbtags angeboten werden.
  2. (2)Absatz 2Tagesbetreuung ist eine teilstationäre Hilfeleistung (Tageszentren), die von Gemeinden/Gemeindeverbänden bereitgestellt werden kann. Die Gemeinde/Der Gemeindeverband kann die Erbringung dieser Hilfeleistung vertraglich Dritten übertragen. Den Organen der Gemeinde/des Gemeindeverbandes sind von den beauftragten Dritten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, Einsicht in alle für die Pflege und Betreuung und Verrechnung maßgeblichen Unterlagen und Zutritt in die Einrichtung zu gewähren.

Anm§ 20a SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Tagesbetreuung soll vorrangig von pflege- und betreuungsbedürftigen Personen ab dem 60. Lebensjahr, die Pflegegeld beziehen, in Anspruch genommen werden können. Sie soll die Klientinnen/Klienten in ihrer Lebensgestaltung unterstützen sowie deren soziale Kontakte fördern und betreuende An- und Zugehörige entlasten. Die Inanspruchnahme von Tagesbetreuung soll von Montag bis Freitag ganz- oder halbtags angeboten werden.
  2. (2)Absatz 2Tagesbetreuung ist eine teilstationäre Hilfeleistung (Tageszentren), die von Gemeinden/Gemeindeverbänden bereitgestellt werden kann. Die Gemeinde/Der Gemeindeverband kann die Erbringung dieser Hilfeleistung vertraglich Dritten übertragen. Den Organen der Gemeinde/des Gemeindeverbandes sind von den beauftragten Dritten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, Einsicht in alle für die Pflege und Betreuung und Verrechnung maßgeblichen Unterlagen und Zutritt in die Einrichtung zu gewähren.

Anm§ 20a SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten