§ 7a Stmk. APG

Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2023 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsFür die Erteilung von Auskünften an die GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß § 3 Z 8 bis 10 des GeoSphere Austria-Gesetzes – GSAG, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß § 4 Abs. 3 GSAG notwendig und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gilt:Für die Erteilung von Auskünften an die GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß Paragraph 3, Ziffer 8 bis 10 des GeoSphere Austria-Gesetzes – GSAG, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß Paragraph 4, Absatz 3, GSAG notwendig und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gilt:
    1. 1.Ziffer einsDaten, die unter eine Ausnahme gemäß § 2 des Steiermärkischen Dokumenten-Weiterverwendungsgesetzes fallen, sind als solche zu kennzeichnen.Daten, die unter eine Ausnahme gemäß Paragraph 2, des Steiermärkischen Dokumenten-Weiterverwendungsgesetzes fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
    2. 2.Ziffer 2Die Daten sind, soweit wie möglich, elektronisch zur Verfügung zu stellen. Wenn die Daten elektronisch nicht vorliegen, kann das zur Auskunft verpflichtete Organ für die Digitalisierung einen angemessenen Kostenersatz verlangen.
    3. 3.Ziffer 3Abweichend von § 7 Abs. 1 bis 3 ist über die Verweigerung der Auskunft ohne Dazwischentreten eines Antrags mit Bescheid abzusprechen.Abweichend von Paragraph 7, Absatz eins bis 3 ist über die Verweigerung der Auskunft ohne Dazwischentreten eines Antrags mit Bescheid abzusprechen.
    4. 4.Ziffer 4Für die Berechnung der Frist für die Datenbereitstellung findet § 5 Anwendung.Für die Berechnung der Frist für die Datenbereitstellung findet Paragraph 5, Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 unberührt.Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 7 unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2023,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2023 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsFür die Erteilung von Auskünften an die GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß § 3 Z 8 bis 10 des GeoSphere Austria-Gesetzes – GSAG, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß § 4 Abs. 3 GSAG notwendig und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gilt:Für die Erteilung von Auskünften an die GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß Paragraph 3, Ziffer 8 bis 10 des GeoSphere Austria-Gesetzes – GSAG, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß Paragraph 4, Absatz 3, GSAG notwendig und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gilt:
    1. 1.Ziffer einsDaten, die unter eine Ausnahme gemäß § 2 des Steiermärkischen Dokumenten-Weiterverwendungsgesetzes fallen, sind als solche zu kennzeichnen.Daten, die unter eine Ausnahme gemäß Paragraph 2, des Steiermärkischen Dokumenten-Weiterverwendungsgesetzes fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
    2. 2.Ziffer 2Die Daten sind, soweit wie möglich, elektronisch zur Verfügung zu stellen. Wenn die Daten elektronisch nicht vorliegen, kann das zur Auskunft verpflichtete Organ für die Digitalisierung einen angemessenen Kostenersatz verlangen.
    3. 3.Ziffer 3Abweichend von § 7 Abs. 1 bis 3 ist über die Verweigerung der Auskunft ohne Dazwischentreten eines Antrags mit Bescheid abzusprechen.Abweichend von Paragraph 7, Absatz eins bis 3 ist über die Verweigerung der Auskunft ohne Dazwischentreten eines Antrags mit Bescheid abzusprechen.
    4. 4.Ziffer 4Für die Berechnung der Frist für die Datenbereitstellung findet § 5 Anwendung.Für die Berechnung der Frist für die Datenbereitstellung findet Paragraph 5, Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 unberührt.Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 7 unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2023,

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