§ 38 WFV

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2024 bis 31.12.9999
Die §§ 17, 19a Abs 4, 27 Abs 2, 37 Abs 11, 23 und 26 sowie die Anlage B in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 81/2023 treten mit 25. November 2023 in Kraft.Die Paragraphen 17,, 19a Absatz 4,, 27 Absatz 2,, 37 Absatz 11,, 23 und 26 sowie die Anlage B in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2023, treten mit 25. November 2023 in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDie §§ 17, 19a Abs 4, 27 Abs 2, 37 Abs 11, 23 und 26 sowie die Anlage B in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 81/2023 treten mit 25. November 2023 in Kraft.Die Paragraphen 17,, 19a Absatz 4,, 27 Absatz 2,, 37 Absatz 11,, 23 und 26 sowie die Anlage B in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2023, treten mit 25. November 2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 7 Abs 1, 10 Abs 2, 3, 3a und 5, 17 Abs 4, 22 Abs 2c, 2d und 2e, 37 Abs 26 sowie die Anlagen A, C und C/1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 25/2024 treten mit 28. Februar 2024 in Kraft. § 22 Abs 2c, 2d und 2e ist dabei nur auf Ansuchen um Gewährung einer Förderung anzuwenden, denen ein ab 1. März 2024 in die Energieausweis-Datenbank des Landes hochgeladener Planungsenergieausweis zugrunde liegt.Die Paragraphen 7, Absatz eins,, 10 Absatz 2,, 3, 3a und 5, 17 Absatz 4,, 22 Absatz 2 c,, 2d und 2e, 37 Absatz 26, sowie die Anlagen A, C und C/1 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2024, treten mit 28. Februar 2024 in Kraft. Paragraph 22, Absatz 2 c,, 2d und 2e ist dabei nur auf Ansuchen um Gewährung einer Förderung anzuwenden, denen ein ab 1. März 2024 in die Energieausweis-Datenbank des Landes hochgeladener Planungsenergieausweis zugrunde liegt.
  3. (3)Absatz 3Die Anlage A ist auf Ansuchen um Gewährung einer Wohnbeihilfe anzuwenden, die ab dem 1. März 2024 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen bzw auf alle laufenden Wohnbeihilfenbezüge.
  4. (4)Absatz 4§ 10 Abs 2, 3, 3a und 5 sowie die Anlagen C und C/1 gelten nur für neue Ansuchen, die ab dem 1. März 2024 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen.Paragraph 10, Absatz 2,, 3, 3a und 5 sowie die Anlagen C und C/1 gelten nur für neue Ansuchen, die ab dem 1. März 2024 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen.
  5. (5)Absatz 5Die Novelle LGBl Nr 25/2024 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2024/0038/AT notifiziert.Die Novelle Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2024, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2024/0038/AT notifiziert.

Stand vor dem 27.02.2024

In Kraft vom 25.11.2023 bis 27.02.2024
Die §§ 17, 19a Abs 4, 27 Abs 2, 37 Abs 11, 23 und 26 sowie die Anlage B in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 81/2023 treten mit 25. November 2023 in Kraft.Die Paragraphen 17,, 19a Absatz 4,, 27 Absatz 2,, 37 Absatz 11,, 23 und 26 sowie die Anlage B in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2023, treten mit 25. November 2023 in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDie §§ 17, 19a Abs 4, 27 Abs 2, 37 Abs 11, 23 und 26 sowie die Anlage B in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 81/2023 treten mit 25. November 2023 in Kraft.Die Paragraphen 17,, 19a Absatz 4,, 27 Absatz 2,, 37 Absatz 11,, 23 und 26 sowie die Anlage B in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2023, treten mit 25. November 2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 7 Abs 1, 10 Abs 2, 3, 3a und 5, 17 Abs 4, 22 Abs 2c, 2d und 2e, 37 Abs 26 sowie die Anlagen A, C und C/1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 25/2024 treten mit 28. Februar 2024 in Kraft. § 22 Abs 2c, 2d und 2e ist dabei nur auf Ansuchen um Gewährung einer Förderung anzuwenden, denen ein ab 1. März 2024 in die Energieausweis-Datenbank des Landes hochgeladener Planungsenergieausweis zugrunde liegt.Die Paragraphen 7, Absatz eins,, 10 Absatz 2,, 3, 3a und 5, 17 Absatz 4,, 22 Absatz 2 c,, 2d und 2e, 37 Absatz 26, sowie die Anlagen A, C und C/1 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2024, treten mit 28. Februar 2024 in Kraft. Paragraph 22, Absatz 2 c,, 2d und 2e ist dabei nur auf Ansuchen um Gewährung einer Förderung anzuwenden, denen ein ab 1. März 2024 in die Energieausweis-Datenbank des Landes hochgeladener Planungsenergieausweis zugrunde liegt.
  3. (3)Absatz 3Die Anlage A ist auf Ansuchen um Gewährung einer Wohnbeihilfe anzuwenden, die ab dem 1. März 2024 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen bzw auf alle laufenden Wohnbeihilfenbezüge.
  4. (4)Absatz 4§ 10 Abs 2, 3, 3a und 5 sowie die Anlagen C und C/1 gelten nur für neue Ansuchen, die ab dem 1. März 2024 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen.Paragraph 10, Absatz 2,, 3, 3a und 5 sowie die Anlagen C und C/1 gelten nur für neue Ansuchen, die ab dem 1. März 2024 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen.
  5. (5)Absatz 5Die Novelle LGBl Nr 25/2024 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2024/0038/AT notifiziert.Die Novelle Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2024, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2024/0038/AT notifiziert.

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