§ 1a Oö. ULV (weggefallen)

Oö. Umgebungslärmschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2024 bis 31.12.9999
Abweichend von § 1 § 1a werden die Werte für Lden und Lnight für den durch Straßenverkehr hervorgerufenen Umgebungslärm mit den in Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABlULV seit 16.05.2024 weggefallen. Nr. L 189 vom 18.7.2002, S 12 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996, ABl. Nr. L 168 vom 1.7.2015, S 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226, ABl. Nr. L 269 vom 28.7.2021, S 65, beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen:Abweichend von Paragraph eins, werden die Werte für Lden und Lnight für den durch Straßenverkehr hervorgerufenen Umgebungslärm mit den in Anhang römisch II der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002, S 12 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996, ABl. Nr. L 168 vom 1.7.2015, S 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226, ABl. Nr. L 269 vom 28.7.2021, S 65, beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen:

  1. 1.Ziffer einsSchallemissionen durch Straßenverkehr: RVS 04.02.11, Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, ausgegeben am 1. November 2021: Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Allgemeines), 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels) und 5 (Schallpegelmessungen);
  2. 2.Ziffer 2Berechnung der Schallausbreitung von Straßenverkehr und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden: ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Oktober 2021.

(Anm: LGBl.Nr. 62/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 62/2023)

Stand vor dem 16.05.2024

In Kraft vom 19.07.2023 bis 16.05.2024
Abweichend von § 1 § 1a werden die Werte für Lden und Lnight für den durch Straßenverkehr hervorgerufenen Umgebungslärm mit den in Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABlULV seit 16.05.2024 weggefallen. Nr. L 189 vom 18.7.2002, S 12 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996, ABl. Nr. L 168 vom 1.7.2015, S 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226, ABl. Nr. L 269 vom 28.7.2021, S 65, beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen:Abweichend von Paragraph eins, werden die Werte für Lden und Lnight für den durch Straßenverkehr hervorgerufenen Umgebungslärm mit den in Anhang römisch II der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002, S 12 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996, ABl. Nr. L 168 vom 1.7.2015, S 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226, ABl. Nr. L 269 vom 28.7.2021, S 65, beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen:

  1. 1.Ziffer einsSchallemissionen durch Straßenverkehr: RVS 04.02.11, Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, ausgegeben am 1. November 2021: Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Allgemeines), 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels) und 5 (Schallpegelmessungen);
  2. 2.Ziffer 2Berechnung der Schallausbreitung von Straßenverkehr und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden: ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Oktober 2021.

(Anm: LGBl.Nr. 62/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 62/2023)

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