§ 50a MedKF-TG (weggefallen)

Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAudiovisuelle Kommunikation und entgeltliche Veröffentlichungen von in Art. 126b Abs. 1 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 4 und Art. 127a Abs. 1 und 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten Rechtsträgern haben ausschließlich der Deckung eines konkreten Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit zu dienen, das in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich des jeweiligen Rechtsträgers steht. Darunter fallen insbesondere Informationen zur Rechtslage sowie Handlungs- oder Verhaltensempfehlungen und Sachinformationen. Audiovisuelle Kommunikation oder entgeltliche Veröffentlichungen, die keinen konkreten Bezug zur Deckung eines Informationsbedürfnisses aufweisen und ausschließlich oder teilweise lediglich der Vermarktung der Tätigkeit des Rechtsträgers dienen, sind unzulässig.Audiovisuelle Kommunikation und entgeltliche Veröffentlichungen von in Artikel 126 b, Absatz eins und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins und 4 und Artikel 127 a, Absatz eins und 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, angeführten Rechtsträgern haben ausschließlich der Deckung eines konkreten Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit zu dienen, das in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich des jeweiligen Rechtsträgers steht. Darunter fallen insbesondere Informationen zur Rechtslage sowie Handlungs- oder Verhaltensempfehlungen und Sachinformationen. Audiovisuelle Kommunikation oder entgeltliche Veröffentlichungen, die keinen konkreten Bezug zur Deckung eines Informationsbedürfnisses aufweisen und ausschließlich oder teilweise lediglich der Vermarktung der Tätigkeit des Rechtsträgers dienen, sind unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Zur näheren Festlegung der in Abs. 1 genannten Grundsätze hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates sowie die jeweilige Landesregierung Richtlinien über die inhaltliche Gestaltung audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Veröffentlichungen (§ 2 Z 1 und 2) zu erlassen. Die Bundesregierung sowie die jeweilige Landesregierung haben vor Erlassung eine anerkannte Einrichtung zur Selbstkontrolle im Bereich der kommerziellen Kommunikation in Medien anzuhören. Die jeweiligen Richtlinien haben nähere Bestimmungen zu enthalten über:Zur näheren Festlegung der in Absatz eins, genannten Grundsätze hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates sowie die jeweilige Landesregierung Richtlinien über die inhaltliche Gestaltung audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Veröffentlichungen (Paragraph 2, Ziffer eins und 2) zu erlassen. Die Bundesregierung sowie die jeweilige Landesregierung haben vor Erlassung eine anerkannte Einrichtung zur Selbstkontrolle im Bereich der kommerziellen Kommunikation in Medien anzuhören. Die jeweiligen Richtlinien haben nähere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. 1.Ziffer einsdie Sicherstellung der eindeutigen Unterscheidbarkeit von redaktionellen Beiträgen,
    2. 2.Ziffer 2die formalen und inhaltlichen Kriterien für die Feststellung eines Bezugs zur Tätigkeit eines Rechtsträgers wie insbesondere auch Anforderungen bei der Bezugnahme auf vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeit,
    3. 3.Ziffer 3positive und negative Abgrenzungskriterien zur Beurteilung, inwieweit es sich bei der vermittelten Information um einen Beitrag zur Deckung des Informationsbedürfnisses handelt, indem Sachinformationen bereitgestellt werden, aus denen die Allgemeinheit oder auch nur eine anhand genereller Kriterien bestimmbare Personengruppe einen gewissen Vorteil ziehen kann, indem insbesondere auf ein gemeinnütziges Angebot hingewiesen wird oder Verhaltensweisen nahegelegt werden, deren Einhaltung der Allgemeinheit oder den beschriebenen Personengruppen in irgendeiner Weise mittelbar oder unmittelbar zum Vorteil gereichen soll.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 finden auf die in Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 3 B-VG angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträger Anwendung, die weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände erbringen.Absatz eins und 2 finden auf die in Artikel 126 b, Absatz 2,, Artikel 127, Absatz 3 und Artikel 127 a, Absatz 3, B-VG angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträger Anwendung, die weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände erbringen.
  4. (4)Absatz 4Einrichtungen gemäß Art. 126b Abs. 1 und 2, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 3 und Art. 127a Abs. 1 und 3 B-VG ist es untersagt, in audiovisueller kommerzieller Kommunikation oder entgeltlichen Veröffentlichungen auf oberste Organe im Sinne von Art. 19 B-VG hinzuweisen.Einrichtungen gemäß Artikel 126 b, Absatz eins und 2, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins und 3 und Artikel 127 a, Absatz eins und 3 B-VG ist es untersagt, in audiovisueller kommerzieller Kommunikation oder entgeltlichen Veröffentlichungen auf oberste Organe im Sinne von Artikel 19, B-VG hinzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Den in den Art. 126b Abs. 1 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 4 sowie Art. 127a Abs. 1, 4 und 9 B-VG angeführten Rechtsträgern ist die Erteilung von Aufträgen über Werbeleistungen gemäß § 2 Abs. 1 an Medieninhaber, deren Förderungsansuchen entwederDen in den Artikel 126 b, Absatz eins und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins und 4 sowie Artikel 127 a, Absatz eins,, 4 und 9 B-VG angeführten Rechtsträgern ist die Erteilung von Aufträgen über Werbeleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, an Medieninhaber, deren Förderungsansuchen entweder
    1. 1.Ziffer einsvon der KommAustria aus dem in § 5 Abs. 4 Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz, BGBl. I Nr. xxx/2023 oder in § 7 Abs. 5 Publizistikförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 369/1984, oder in § 2 Abs. 8b Presseförderungsgesetz 2004 angeführten Ausschlussgrund odervon der KommAustria aus dem in Paragraph 5, Absatz 4, Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, oder in Paragraph 7, Absatz 5, Publizistikförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,, oder in Paragraph 2, Absatz 8 b, Presseförderungsgesetz 2004 angeführten Ausschlussgrund oder
    2. 2.Ziffer 2von der RTR-GmbH aus dem in § 33a Abs. 6 KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, angeführten Ausschlussgrundvon der RTR-GmbH aus dem in Paragraph 33 a, Absatz 6, KommAustria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, angeführten Ausschlussgrund
    abgelehnt wurde, in dem auf die Veröffentlichung der Ablehnung folgenden Zeitraum von einem Jahr untersagt.
§ 50a MedKF-TG seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 20.05.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsAudiovisuelle Kommunikation und entgeltliche Veröffentlichungen von in Art. 126b Abs. 1 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 4 und Art. 127a Abs. 1 und 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten Rechtsträgern haben ausschließlich der Deckung eines konkreten Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit zu dienen, das in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich des jeweiligen Rechtsträgers steht. Darunter fallen insbesondere Informationen zur Rechtslage sowie Handlungs- oder Verhaltensempfehlungen und Sachinformationen. Audiovisuelle Kommunikation oder entgeltliche Veröffentlichungen, die keinen konkreten Bezug zur Deckung eines Informationsbedürfnisses aufweisen und ausschließlich oder teilweise lediglich der Vermarktung der Tätigkeit des Rechtsträgers dienen, sind unzulässig.Audiovisuelle Kommunikation und entgeltliche Veröffentlichungen von in Artikel 126 b, Absatz eins und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins und 4 und Artikel 127 a, Absatz eins und 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, angeführten Rechtsträgern haben ausschließlich der Deckung eines konkreten Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit zu dienen, das in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich des jeweiligen Rechtsträgers steht. Darunter fallen insbesondere Informationen zur Rechtslage sowie Handlungs- oder Verhaltensempfehlungen und Sachinformationen. Audiovisuelle Kommunikation oder entgeltliche Veröffentlichungen, die keinen konkreten Bezug zur Deckung eines Informationsbedürfnisses aufweisen und ausschließlich oder teilweise lediglich der Vermarktung der Tätigkeit des Rechtsträgers dienen, sind unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Zur näheren Festlegung der in Abs. 1 genannten Grundsätze hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates sowie die jeweilige Landesregierung Richtlinien über die inhaltliche Gestaltung audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Veröffentlichungen (§ 2 Z 1 und 2) zu erlassen. Die Bundesregierung sowie die jeweilige Landesregierung haben vor Erlassung eine anerkannte Einrichtung zur Selbstkontrolle im Bereich der kommerziellen Kommunikation in Medien anzuhören. Die jeweiligen Richtlinien haben nähere Bestimmungen zu enthalten über:Zur näheren Festlegung der in Absatz eins, genannten Grundsätze hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates sowie die jeweilige Landesregierung Richtlinien über die inhaltliche Gestaltung audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Veröffentlichungen (Paragraph 2, Ziffer eins und 2) zu erlassen. Die Bundesregierung sowie die jeweilige Landesregierung haben vor Erlassung eine anerkannte Einrichtung zur Selbstkontrolle im Bereich der kommerziellen Kommunikation in Medien anzuhören. Die jeweiligen Richtlinien haben nähere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. 1.Ziffer einsdie Sicherstellung der eindeutigen Unterscheidbarkeit von redaktionellen Beiträgen,
    2. 2.Ziffer 2die formalen und inhaltlichen Kriterien für die Feststellung eines Bezugs zur Tätigkeit eines Rechtsträgers wie insbesondere auch Anforderungen bei der Bezugnahme auf vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeit,
    3. 3.Ziffer 3positive und negative Abgrenzungskriterien zur Beurteilung, inwieweit es sich bei der vermittelten Information um einen Beitrag zur Deckung des Informationsbedürfnisses handelt, indem Sachinformationen bereitgestellt werden, aus denen die Allgemeinheit oder auch nur eine anhand genereller Kriterien bestimmbare Personengruppe einen gewissen Vorteil ziehen kann, indem insbesondere auf ein gemeinnütziges Angebot hingewiesen wird oder Verhaltensweisen nahegelegt werden, deren Einhaltung der Allgemeinheit oder den beschriebenen Personengruppen in irgendeiner Weise mittelbar oder unmittelbar zum Vorteil gereichen soll.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 finden auf die in Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 3 B-VG angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträger Anwendung, die weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände erbringen.Absatz eins und 2 finden auf die in Artikel 126 b, Absatz 2,, Artikel 127, Absatz 3 und Artikel 127 a, Absatz 3, B-VG angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträger Anwendung, die weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände erbringen.
  4. (4)Absatz 4Einrichtungen gemäß Art. 126b Abs. 1 und 2, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 3 und Art. 127a Abs. 1 und 3 B-VG ist es untersagt, in audiovisueller kommerzieller Kommunikation oder entgeltlichen Veröffentlichungen auf oberste Organe im Sinne von Art. 19 B-VG hinzuweisen.Einrichtungen gemäß Artikel 126 b, Absatz eins und 2, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins und 3 und Artikel 127 a, Absatz eins und 3 B-VG ist es untersagt, in audiovisueller kommerzieller Kommunikation oder entgeltlichen Veröffentlichungen auf oberste Organe im Sinne von Artikel 19, B-VG hinzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Den in den Art. 126b Abs. 1 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 4 sowie Art. 127a Abs. 1, 4 und 9 B-VG angeführten Rechtsträgern ist die Erteilung von Aufträgen über Werbeleistungen gemäß § 2 Abs. 1 an Medieninhaber, deren Förderungsansuchen entwederDen in den Artikel 126 b, Absatz eins und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins und 4 sowie Artikel 127 a, Absatz eins,, 4 und 9 B-VG angeführten Rechtsträgern ist die Erteilung von Aufträgen über Werbeleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, an Medieninhaber, deren Förderungsansuchen entweder
    1. 1.Ziffer einsvon der KommAustria aus dem in § 5 Abs. 4 Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz, BGBl. I Nr. xxx/2023 oder in § 7 Abs. 5 Publizistikförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 369/1984, oder in § 2 Abs. 8b Presseförderungsgesetz 2004 angeführten Ausschlussgrund odervon der KommAustria aus dem in Paragraph 5, Absatz 4, Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, oder in Paragraph 7, Absatz 5, Publizistikförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,, oder in Paragraph 2, Absatz 8 b, Presseförderungsgesetz 2004 angeführten Ausschlussgrund oder
    2. 2.Ziffer 2von der RTR-GmbH aus dem in § 33a Abs. 6 KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, angeführten Ausschlussgrundvon der RTR-GmbH aus dem in Paragraph 33 a, Absatz 6, KommAustria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, angeführten Ausschlussgrund
    abgelehnt wurde, in dem auf die Veröffentlichung der Ablehnung folgenden Zeitraum von einem Jahr untersagt.
§ 50a MedKF-TG seit 31.12.2023 weggefallen.

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