§ 26b WFV

Wohnbauförderungsverordnung 2015

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999

Die Gewährung einer erweiterten Wohnbeihilfe setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs 1 S.WFG 2015 weiter voraus, dass der vereinbarte Hauptmietzins (§ 15 Abs 1 Z 1 MRG) den um 1020 % erhöhten Richtwert für das Bundesland Salzburg, kaufmännisch gerundet auf die zweite Nachkommastelle, nicht überschreitet.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.03.2023

Die Gewährung einer erweiterten Wohnbeihilfe setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs 1 S.WFG 2015 weiter voraus, dass der vereinbarte Hauptmietzins (§ 15 Abs 1 Z 1 MRG) den um 1020 % erhöhten Richtwert für das Bundesland Salzburg, kaufmännisch gerundet auf die zweite Nachkommastelle, nicht überschreitet.

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