§ 26b WFV (weggefallen)

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Die Gewährung einer erweiterten Wohnbeihilfe setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs 1 § 26b WFVS.WFG 2015 weiter voraus, dass der vereinbarte Hauptmietzins (§ 15 Abs 1 Z 1 MRG) den um 20 % erhöhten Richtwert für das Bundesland Salzburg, kaufmännisch gerundet auf die zweite Nachkommastelle, nicht überschreitet seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.2024
Die Gewährung einer erweiterten Wohnbeihilfe setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs 1 § 26b WFVS.WFG 2015 weiter voraus, dass der vereinbarte Hauptmietzins (§ 15 Abs 1 Z 1 MRG) den um 20 % erhöhten Richtwert für das Bundesland Salzburg, kaufmännisch gerundet auf die zweite Nachkommastelle, nicht überschreitet seit 31.12.2024 weggefallen.

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