§ 16 GKUFG 1998 (weggefallen)

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnspruch auf Bestattungskostenbeitrag besteht beim Tod eines Anspruchsberechtigten, sofern nicht auf Grund anderer dienstrechtlicher Vorschriften ein Todesfallbeitrag oder Bestattungskostenbeitrag gebührt, oder beim Tod eines Angehörigen.
  2. (2)Absatz 2Der Bestattungskostenbeitrag beträgt 90 v.H., beim Tod von Kindern vor der Vollendung der ersten Lebenswoche 50 v.H. und bei Totgeburten 25 v.H. des Gehaltes eines städtischen Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.Der Bestattungskostenbeitrag beträgt 90 v.H., beim Tod von Kindern vor der Vollendung der ersten Lebenswoche 50 v.H. und bei Totgeburten 25 v.H. des Gehaltes eines städtischen Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.
  3. (3)Absatz 3Beim Tod eines Angehörigen gebührt der Bestattungskostenbeitrag dem Anspruchsberechtigten.
  4. (4)Absatz 4Beim Tod des Anspruchsberechtigten gebührt der Bestattungskostenbeitrag jenem Angehörigen, der die Kosten der Bestattung bestritten hat. Als Angehörige gelten
    1. a)Litera ader Ehegatte,
    2. b)Litera bdie leiblichen Kinder sowie die Wahlkinder,
    3. c)Litera cder Vater und die Mutter,
    4. d)Litera ddie Geschwister, wenn sie mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder sich nur vorübergehend oder wegen einer Schul- oder Berufsausbildung oder wegen einer Heilbehandlung außerhalb seines Haushaltes aufgehalten haben.
  5. (5)Absatz 5Wurden die Bestattungskosten auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtungen von einer anderen als den im Abs. 4 genannten Personen bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag zur Gänze den im Abs. 4 genannten Angehörigen in der dort angeführten Reihenfolge. Haben mehrere Angehörige nach Abs. 4 lit. b, c oder d Anspruch auf den Bestattungskostenbeitrag, so gebührt ihnen der Bestattungskostenbeitrag zur ungeteilten Hand.Wurden die Bestattungskosten auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtungen von einer anderen als den im Absatz 4, genannten Personen bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag zur Gänze den im Absatz 4, genannten Angehörigen in der dort angeführten Reihenfolge. Haben mehrere Angehörige nach Absatz 4, Litera b,, c oder d Anspruch auf den Bestattungskostenbeitrag, so gebührt ihnen der Bestattungskostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
  6. (6)Absatz 6Wurden die Bestattungskosten nicht von einer der im Abs. 4 genannten Personen bestritten und findet Abs. 5 nicht Anwendung, so gebührt kein Bestattungskostenbeitrag. Die Bestattungskosten sind jedoch bis zur Höhe des Bestattungskostenbeitrages zu ersetzen, wenn und soweit sie im Nachlass nicht gedeckt sind.Wurden die Bestattungskosten nicht von einer der im Absatz 4, genannten Personen bestritten und findet Absatz 5, nicht Anwendung, so gebührt kein Bestattungskostenbeitrag. Die Bestattungskosten sind jedoch bis zur Höhe des Bestattungskostenbeitrages zu ersetzen, wenn und soweit sie im Nachlass nicht gedeckt sind.
§ 16 GKUFG 1998 seit 31.12.2004 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.11.1998 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz einsAnspruch auf Bestattungskostenbeitrag besteht beim Tod eines Anspruchsberechtigten, sofern nicht auf Grund anderer dienstrechtlicher Vorschriften ein Todesfallbeitrag oder Bestattungskostenbeitrag gebührt, oder beim Tod eines Angehörigen.
  2. (2)Absatz 2Der Bestattungskostenbeitrag beträgt 90 v.H., beim Tod von Kindern vor der Vollendung der ersten Lebenswoche 50 v.H. und bei Totgeburten 25 v.H. des Gehaltes eines städtischen Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.Der Bestattungskostenbeitrag beträgt 90 v.H., beim Tod von Kindern vor der Vollendung der ersten Lebenswoche 50 v.H. und bei Totgeburten 25 v.H. des Gehaltes eines städtischen Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.
  3. (3)Absatz 3Beim Tod eines Angehörigen gebührt der Bestattungskostenbeitrag dem Anspruchsberechtigten.
  4. (4)Absatz 4Beim Tod des Anspruchsberechtigten gebührt der Bestattungskostenbeitrag jenem Angehörigen, der die Kosten der Bestattung bestritten hat. Als Angehörige gelten
    1. a)Litera ader Ehegatte,
    2. b)Litera bdie leiblichen Kinder sowie die Wahlkinder,
    3. c)Litera cder Vater und die Mutter,
    4. d)Litera ddie Geschwister, wenn sie mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder sich nur vorübergehend oder wegen einer Schul- oder Berufsausbildung oder wegen einer Heilbehandlung außerhalb seines Haushaltes aufgehalten haben.
  5. (5)Absatz 5Wurden die Bestattungskosten auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtungen von einer anderen als den im Abs. 4 genannten Personen bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag zur Gänze den im Abs. 4 genannten Angehörigen in der dort angeführten Reihenfolge. Haben mehrere Angehörige nach Abs. 4 lit. b, c oder d Anspruch auf den Bestattungskostenbeitrag, so gebührt ihnen der Bestattungskostenbeitrag zur ungeteilten Hand.Wurden die Bestattungskosten auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtungen von einer anderen als den im Absatz 4, genannten Personen bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag zur Gänze den im Absatz 4, genannten Angehörigen in der dort angeführten Reihenfolge. Haben mehrere Angehörige nach Absatz 4, Litera b,, c oder d Anspruch auf den Bestattungskostenbeitrag, so gebührt ihnen der Bestattungskostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
  6. (6)Absatz 6Wurden die Bestattungskosten nicht von einer der im Abs. 4 genannten Personen bestritten und findet Abs. 5 nicht Anwendung, so gebührt kein Bestattungskostenbeitrag. Die Bestattungskosten sind jedoch bis zur Höhe des Bestattungskostenbeitrages zu ersetzen, wenn und soweit sie im Nachlass nicht gedeckt sind.Wurden die Bestattungskosten nicht von einer der im Absatz 4, genannten Personen bestritten und findet Absatz 5, nicht Anwendung, so gebührt kein Bestattungskostenbeitrag. Die Bestattungskosten sind jedoch bis zur Höhe des Bestattungskostenbeitrages zu ersetzen, wenn und soweit sie im Nachlass nicht gedeckt sind.
§ 16 GKUFG 1998 seit 31.12.2004 weggefallen.

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