§ 14 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Wahlbehörden, ausgenommenStadtwahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden,Bezirkswahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder seindessen Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 12 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden gemäß § 71 sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder seindessen Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.Die Wahlbehörden, ausgenommenStadtwahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden,Bezirkswahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder seindessen Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß Paragraph 12, für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden gemäß Paragraph 71, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder seindessen Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.
  2. (2)Absatz 2Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.
  3. (3)Absatz 3Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

Stand vor dem 24.01.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 24.01.2025
  1. (1)Absatz einsDie Wahlbehörden, ausgenommenStadtwahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden,Bezirkswahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder seindessen Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 12 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden gemäß § 71 sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder seindessen Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.Die Wahlbehörden, ausgenommenStadtwahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden,Bezirkswahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder seindessen Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß Paragraph 12, für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden gemäß Paragraph 71, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder seindessen Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.
  2. (2)Absatz 2Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.
  3. (3)Absatz 3Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten