§ 29 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen wahlwerbenden Parteien (§ 43) sind auf ihr Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF. BGBl. I Nr. 55/2019BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer grafischen Datei (z. B. PDF-Datei) anstelle eines Ausdruckes ist zulässig. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.Den wahlwerbenden Parteien (Paragraph 43,) sind auf ihr Verlangen für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55125 aus 20192022,, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer grafischen Datei (z. B. PDF-Datei) anstelle eines Ausdruckes ist zulässig. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Die wahlwerbenden Parteien haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses beim Magistrat zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von zunächst 50 % der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Ausdrucke zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
  4. (4)Absatz 4Die Ausdrucke des Wählerverzeichnisses können über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern gegen Kostenersatz ausgegeben werden, doch ist der Inhalt auf die Daten des Wählerverzeichnisses zu beschränken. Der Antrag ist von einem ausdrücklich für den Fall der Nichteinhaltung der nachstehenden Vorschrift Verantwortlichen zu fertigen. Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe solcher Datenträger an Datenverarbeitungsinstitute, Adressbüros oder sonst an Dritte zur kommerziellen Verwertung ist als Verwaltungsübertretung strafbar. Zuwiderhandlungen sind vom Magistrat als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 2 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  5. (5)Absatz 5Frühestens am dreiundvierzigsten, spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag sind auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) eines veröffentlichten Kreis- oder Bezirkswahlvorschlags oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF. BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die zum jeweiligen Kreis- oder Bezirkswahlschlag korrespondierenden Daten des Verzeichnisses der wahlberechtigten Personen in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfängerinnen bzw. Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.Frühestens am dreiundvierzigsten, spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag sind auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) eines veröffentlichten Kreis- oder Bezirkswahlvorschlags oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die zum jeweiligen Kreis- oder Bezirkswahlschlag korrespondierenden Daten des Verzeichnisses der wahlberechtigten Personen in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfängerinnen bzw. Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

Stand vor dem 24.01.2025

In Kraft vom 29.01.2020 bis 24.01.2025
  1. (1)Absatz einsDen wahlwerbenden Parteien (§ 43) sind auf ihr Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF. BGBl. I Nr. 55/2019BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer grafischen Datei (z. B. PDF-Datei) anstelle eines Ausdruckes ist zulässig. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.Den wahlwerbenden Parteien (Paragraph 43,) sind auf ihr Verlangen für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55125 aus 20192022,, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer grafischen Datei (z. B. PDF-Datei) anstelle eines Ausdruckes ist zulässig. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Die wahlwerbenden Parteien haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses beim Magistrat zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von zunächst 50 % der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Ausdrucke zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
  4. (4)Absatz 4Die Ausdrucke des Wählerverzeichnisses können über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern gegen Kostenersatz ausgegeben werden, doch ist der Inhalt auf die Daten des Wählerverzeichnisses zu beschränken. Der Antrag ist von einem ausdrücklich für den Fall der Nichteinhaltung der nachstehenden Vorschrift Verantwortlichen zu fertigen. Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe solcher Datenträger an Datenverarbeitungsinstitute, Adressbüros oder sonst an Dritte zur kommerziellen Verwertung ist als Verwaltungsübertretung strafbar. Zuwiderhandlungen sind vom Magistrat als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 2 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  5. (5)Absatz 5Frühestens am dreiundvierzigsten, spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag sind auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) eines veröffentlichten Kreis- oder Bezirkswahlvorschlags oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF. BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die zum jeweiligen Kreis- oder Bezirkswahlschlag korrespondierenden Daten des Verzeichnisses der wahlberechtigten Personen in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfängerinnen bzw. Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.Frühestens am dreiundvierzigsten, spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag sind auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) eines veröffentlichten Kreis- oder Bezirkswahlvorschlags oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die zum jeweiligen Kreis- oder Bezirkswahlschlag korrespondierenden Daten des Verzeichnisses der wahlberechtigten Personen in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfängerinnen bzw. Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

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