§ 37 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Magistrat das Wählerverzeichnis abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
  3. (2)Absatz 2Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung eines Hinweises auf die Ausstellung der Wahlkarten zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie nach Ablauf der im § 40 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen. Beim letztgenannten Ausdruck hat in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener wahlberechtigten Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ein entsprechender Vermerk (z. B. das Wort „Wahlkarte“ oder „WK“) aufzuscheinen. Überdies sind die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck, besonders hervorzuheben.Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung eines Hinweises auf die Ausstellung der Wahlkarten zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie nach Ablauf der im Paragraph 40, Absatz eins, vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen. Beim letztgenannten Ausdruck hat in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener wahlberechtigten Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ein entsprechender Vermerk (z. B. das Wort „Wahlkarte“ oder „WK“) aufzuscheinen. Überdies sind die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck, besonders hervorzuheben.
  4. (3)Absatz 3Den Wahlberechtigten ist bis spätestens am dreizehnten Tag vor dem Wahltag eine Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familien- oder NachnameFamilienname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muss.

Stand vor dem 24.01.2025

In Kraft vom 20.04.2016 bis 24.01.2025
  1. (1)Absatz einsNach Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Magistrat das Wählerverzeichnis abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
  3. (2)Absatz 2Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung eines Hinweises auf die Ausstellung der Wahlkarten zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie nach Ablauf der im § 40 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen. Beim letztgenannten Ausdruck hat in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener wahlberechtigten Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ein entsprechender Vermerk (z. B. das Wort „Wahlkarte“ oder „WK“) aufzuscheinen. Überdies sind die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck, besonders hervorzuheben.Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung eines Hinweises auf die Ausstellung der Wahlkarten zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie nach Ablauf der im Paragraph 40, Absatz eins, vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen. Beim letztgenannten Ausdruck hat in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener wahlberechtigten Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ein entsprechender Vermerk (z. B. das Wort „Wahlkarte“ oder „WK“) aufzuscheinen. Überdies sind die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck, besonders hervorzuheben.
  4. (3)Absatz 3Den Wahlberechtigten ist bis spätestens am dreizehnten Tag vor dem Wahltag eine Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familien- oder NachnameFamilienname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muss.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten