§ 39 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
  2. (2)Absatz 2Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeiteiner Beschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und welche die Möglichkeit der Stimmenabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 71 Abs. 1) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 70 oder 72 in Betracht kommt.Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeiteiner Beschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und welche die Möglichkeit der Stimmenabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (Paragraph 71, Absatz eins,) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 70, oder 72 in Betracht kommt.
  3. (2a)Absatz 2 aPersonen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeiteiner Beschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, unmöglich ist, erhalten eine Wahlkarte bei allen Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen amtswegig zugestellt, wenn sie dies beim Magistrat schriftlich beantragen. Hierbei haben sie nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Hauptwohnsitzes oder der Zustelladresse auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten, wenn sie den Magistrat in einem solchen Fall nicht entsprechend in Kenntnis setzen. Die amtswegige Zustellung endet mit der Streichung aus den in §§ 19a und 20 genannten Evidenzen der Wahlberechtigten oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, haben den Magistrat gegebenenfalls über den Wegfall der Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen. Der Beginn und das Ende der amtswegigen Zustellung der Wahlkarte ist in den in §§ 19a und 20 genannten Evidenzen der Wahlberechtigten einzutragen.Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeiteiner Beschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, unmöglich ist, erhalten eine Wahlkarte bei allen Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen amtswegig zugestellt, wenn sie dies beim Magistrat schriftlich beantragen. Hierbei haben sie nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Hauptwohnsitzes oder der Zustelladresse auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten, wenn sie den Magistrat in einem solchen Fall nicht entsprechend in Kenntnis setzen. Die amtswegige Zustellung endet mit der Streichung aus den in Paragraphen 19 a und 20 genannten Evidenzen der Wahlberechtigten oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, haben den Magistrat gegebenenfalls über den Wegfall der Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen. Der Beginn und das Ende der amtswegigen Zustellung der Wahlkarte ist in den in Paragraphen 19 a und 20 genannten Evidenzen der Wahlberechtigten einzutragen.
  4. (3)Absatz 3Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er das magistratische Bezirksamt, in dessen Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine gemäß § 71 eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Absatz 2, weg, so hat er das magistratische Bezirksamt, in dessen Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine gemäß Paragraph 71, eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.
  5. (4)Absatz 4Wer sich fälschlich als nicht geh- oder transportfähig oder als bettlägerigin der Mobilität eingeschränkt ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

Stand vor dem 24.01.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 24.01.2025
  1. (1)Absatz einsWahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
  2. (2)Absatz 2Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeiteiner Beschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und welche die Möglichkeit der Stimmenabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 71 Abs. 1) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 70 oder 72 in Betracht kommt.Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeiteiner Beschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und welche die Möglichkeit der Stimmenabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (Paragraph 71, Absatz eins,) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 70, oder 72 in Betracht kommt.
  3. (2a)Absatz 2 aPersonen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeiteiner Beschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, unmöglich ist, erhalten eine Wahlkarte bei allen Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen amtswegig zugestellt, wenn sie dies beim Magistrat schriftlich beantragen. Hierbei haben sie nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Hauptwohnsitzes oder der Zustelladresse auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten, wenn sie den Magistrat in einem solchen Fall nicht entsprechend in Kenntnis setzen. Die amtswegige Zustellung endet mit der Streichung aus den in §§ 19a und 20 genannten Evidenzen der Wahlberechtigten oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, haben den Magistrat gegebenenfalls über den Wegfall der Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen. Der Beginn und das Ende der amtswegigen Zustellung der Wahlkarte ist in den in §§ 19a und 20 genannten Evidenzen der Wahlberechtigten einzutragen.Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeiteiner Beschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, unmöglich ist, erhalten eine Wahlkarte bei allen Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen amtswegig zugestellt, wenn sie dies beim Magistrat schriftlich beantragen. Hierbei haben sie nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Hauptwohnsitzes oder der Zustelladresse auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten, wenn sie den Magistrat in einem solchen Fall nicht entsprechend in Kenntnis setzen. Die amtswegige Zustellung endet mit der Streichung aus den in Paragraphen 19 a und 20 genannten Evidenzen der Wahlberechtigten oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, haben den Magistrat gegebenenfalls über den Wegfall der Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen. Der Beginn und das Ende der amtswegigen Zustellung der Wahlkarte ist in den in Paragraphen 19 a und 20 genannten Evidenzen der Wahlberechtigten einzutragen.
  4. (3)Absatz 3Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er das magistratische Bezirksamt, in dessen Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine gemäß § 71 eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Absatz 2, weg, so hat er das magistratische Bezirksamt, in dessen Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine gemäß Paragraph 71, eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.
  5. (4)Absatz 4Wer sich fälschlich als nicht geh- oder transportfähig oder als bettlägerigin der Mobilität eingeschränkt ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

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