§ 43 GWO 1996 Wahlwerbung

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge, gesondert für den Gemeinderat und für die Bezirksvertretungen, spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr den Bezirkswahlbehörden unter Beachtung der Zuständigkeitsregelung des § 6 Abs. 2 vorzulegen (Kreis- und Bezirkswahlvorschläge). Der Bezirkswahlleiter oder eine von der Bezirkswahlbehörde hierfür ermächtigte geeignete Person hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Bezirkswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat er der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge, gesondert für den Gemeinderat und für die Bezirksvertretungen, spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr den Bezirkswahlbehörden unter Beachtung der Zuständigkeitsregelung des Paragraph 6, Absatz 2, vorzulegen (Kreis- und Bezirkswahlvorschläge). Der Bezirkswahlleiter oder eine von der Bezirkswahlbehörde hierfür ermächtigte geeignete Person hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Bezirkswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat er der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlvorschläge müssen enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die auch ein Wort ergeben können;
    2. 2.Ziffer 2die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens dreimal so vielen Bewerbern, wie Mandatare für den Gemeinderat im Wahlkreis, bzw. von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie Mandatare für die Bezirksvertretung im Gemeindebezirk zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- oder Nachnamens und Vornamens, Berufes, Geburtsdatums und der Wohnadresse jedes Bewerbers;
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung eines zustellbevollmächtigten Vertreters und eines Stellvertreters (Vorname und Familienname, Beruf und Adresse). Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Stellvertreter) muss geschäftsfähig im Sinne des § 865 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811, in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2019BGBl. I Nr. 33/2024, sein und die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1, und 2 oder 3 sowie in Bezug auf Wahlvorschläge für Bezirksvertretungen § 42 Abs. 3 erfüllen.die Bezeichnung eines zustellbevollmächtigten Vertreters und eines Stellvertreters (Vorname und Familienname, Beruf und Adresse). Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Stellvertreter) muss geschäftsfähig im Sinne des Paragraph 865, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7433 aus 20192024,, sein und die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins,, und 2 odersowie in Bezug auf Wahlvorschläge für Bezirksvertretungen Paragraph 42, Absatz 3, erfüllen.
  3. (3)Absatz 3Wahlvorschlägen, welche von einer wahlwerbenden Partei eingebracht werden, die nicht aufgrund des Ergebnisses der letzten Gemeinderatswahl im Gemeinderat vertreten ist, sind Unterstützungserklärungen beizulegen, für welche § 44 die näheren Vorschriften enthält. Bezirkswahlvorschläge solcher wahlwerbender Parteien, die aufgrund des Ergebnisses der letzten Bezirksvertretungswahl in der Bezirksvertretung des betreffenden Bezirkes vertreten sind, bedürfen in diesem Bezirk keiner Unterstützungserklärung. Desgleichen bedarf ein Kreis- oder Bezirkswahlvorschlag, welcher von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben ist, keiner Unterstützungserklärung.Wahlvorschlägen, welche von einer wahlwerbenden Partei eingebracht werden, die nicht aufgrund des Ergebnisses der letzten Gemeinderatswahl im Gemeinderat vertreten ist, sind Unterstützungserklärungen beizulegen, für welche Paragraph 44, die näheren Vorschriften enthält. Bezirkswahlvorschläge solcher wahlwerbender Parteien, die aufgrund des Ergebnisses der letzten Bezirksvertretungswahl in der Bezirksvertretung des betreffenden Bezirkes vertreten sind, bedürfen in diesem Bezirk keiner Unterstützungserklärung. Desgleichen bedarf ein Kreis- oder Bezirkswahlvorschlag, welcher von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben ist, keiner Unterstützungserklärung.
  4. (4)Absatz 4Bei der Vorlage eines Kreiswahlvorschlages für den Gemeinderat oder eines Bezirkswahlvorschlages für eine Bezirksvertretung ist ein Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von je 72,67 Euro beim Magistrat zu entrichten. Der danach zu bestimmende Gesamtbetrag ist spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag beim Magistrat bar zu erlegen oder durch entsprechende bargeldlose Überweisung im Wege einer Kreditunternehmung so zu leisten, dass die Gutschrift spätestens an diesem Tage erfolgt.

Stand vor dem 24.01.2025

In Kraft vom 27.06.2020 bis 24.01.2025
  1. (1)Absatz einsWahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge, gesondert für den Gemeinderat und für die Bezirksvertretungen, spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr den Bezirkswahlbehörden unter Beachtung der Zuständigkeitsregelung des § 6 Abs. 2 vorzulegen (Kreis- und Bezirkswahlvorschläge). Der Bezirkswahlleiter oder eine von der Bezirkswahlbehörde hierfür ermächtigte geeignete Person hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Bezirkswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat er der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge, gesondert für den Gemeinderat und für die Bezirksvertretungen, spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr den Bezirkswahlbehörden unter Beachtung der Zuständigkeitsregelung des Paragraph 6, Absatz 2, vorzulegen (Kreis- und Bezirkswahlvorschläge). Der Bezirkswahlleiter oder eine von der Bezirkswahlbehörde hierfür ermächtigte geeignete Person hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Bezirkswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat er der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlvorschläge müssen enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die auch ein Wort ergeben können;
    2. 2.Ziffer 2die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens dreimal so vielen Bewerbern, wie Mandatare für den Gemeinderat im Wahlkreis, bzw. von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie Mandatare für die Bezirksvertretung im Gemeindebezirk zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- oder Nachnamens und Vornamens, Berufes, Geburtsdatums und der Wohnadresse jedes Bewerbers;
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung eines zustellbevollmächtigten Vertreters und eines Stellvertreters (Vorname und Familienname, Beruf und Adresse). Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Stellvertreter) muss geschäftsfähig im Sinne des § 865 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811, in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2019BGBl. I Nr. 33/2024, sein und die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1, und 2 oder 3 sowie in Bezug auf Wahlvorschläge für Bezirksvertretungen § 42 Abs. 3 erfüllen.die Bezeichnung eines zustellbevollmächtigten Vertreters und eines Stellvertreters (Vorname und Familienname, Beruf und Adresse). Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Stellvertreter) muss geschäftsfähig im Sinne des Paragraph 865, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7433 aus 20192024,, sein und die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins,, und 2 odersowie in Bezug auf Wahlvorschläge für Bezirksvertretungen Paragraph 42, Absatz 3, erfüllen.
  3. (3)Absatz 3Wahlvorschlägen, welche von einer wahlwerbenden Partei eingebracht werden, die nicht aufgrund des Ergebnisses der letzten Gemeinderatswahl im Gemeinderat vertreten ist, sind Unterstützungserklärungen beizulegen, für welche § 44 die näheren Vorschriften enthält. Bezirkswahlvorschläge solcher wahlwerbender Parteien, die aufgrund des Ergebnisses der letzten Bezirksvertretungswahl in der Bezirksvertretung des betreffenden Bezirkes vertreten sind, bedürfen in diesem Bezirk keiner Unterstützungserklärung. Desgleichen bedarf ein Kreis- oder Bezirkswahlvorschlag, welcher von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben ist, keiner Unterstützungserklärung.Wahlvorschlägen, welche von einer wahlwerbenden Partei eingebracht werden, die nicht aufgrund des Ergebnisses der letzten Gemeinderatswahl im Gemeinderat vertreten ist, sind Unterstützungserklärungen beizulegen, für welche Paragraph 44, die näheren Vorschriften enthält. Bezirkswahlvorschläge solcher wahlwerbender Parteien, die aufgrund des Ergebnisses der letzten Bezirksvertretungswahl in der Bezirksvertretung des betreffenden Bezirkes vertreten sind, bedürfen in diesem Bezirk keiner Unterstützungserklärung. Desgleichen bedarf ein Kreis- oder Bezirkswahlvorschlag, welcher von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben ist, keiner Unterstützungserklärung.
  4. (4)Absatz 4Bei der Vorlage eines Kreiswahlvorschlages für den Gemeinderat oder eines Bezirkswahlvorschlages für eine Bezirksvertretung ist ein Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von je 72,67 Euro beim Magistrat zu entrichten. Der danach zu bestimmende Gesamtbetrag ist spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag beim Magistrat bar zu erlegen oder durch entsprechende bargeldlose Überweisung im Wege einer Kreditunternehmung so zu leisten, dass die Gutschrift spätestens an diesem Tage erfolgt.

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