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Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangel der Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Im Fall der irrtümlichen Doppelnennung von Bewerbern auf demselben Wahlvorschlag hat die Partei anzugeben, an welcher Stelle der Bewerber zu streichen ist. Diesfalls kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Andernfalls ist der Bewerber an der Stelle der höheren Reihungsnummer zu streichen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen.
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangel der Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Im Fall der irrtümlichen Doppelnennung von Bewerbern auf demselben Wahlvorschlag hat die Partei anzugeben, an welcher Stelle der Bewerber zu streichen ist. Diesfalls kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Andernfalls ist der Bewerber an der Stelle der höheren Reihungsnummer zu streichen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen.