§ 48 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 48,

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangel der Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Im Fall der irrtümlichen Doppelnennung von Bewerbern auf demselben Wahlvorschlag hat die Partei anzugeben, an welcher Stelle der Bewerber zu streichen ist. Diesfalls kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Andernfalls ist der Bewerber an der Stelle der höheren Reihungsnummer zu streichen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen.

Stand vor dem 24.01.2025

In Kraft vom 27.06.2020 bis 24.01.2025
Paragraph 48,

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangel der Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Im Fall der irrtümlichen Doppelnennung von Bewerbern auf demselben Wahlvorschlag hat die Partei anzugeben, an welcher Stelle der Bewerber zu streichen ist. Diesfalls kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Andernfalls ist der Bewerber an der Stelle der höheren Reihungsnummer zu streichen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen.

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