§ 60 GWO 1996 Die Wahlhandlung

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Leitung der Wahl im Wahlsprengel steht der Sprengelwahlbehörde zu.
  2. (2)Absatz 2Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
  3. (3)Absatz 3Den Anordnungen des Wahlleiters zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.

Stand vor dem 24.01.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 24.01.2025
  1. (1)Absatz einsDie Leitung der Wahl im Wahlsprengel steht der Sprengelwahlbehörde zu.
  2. (2)Absatz 2Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
  3. (3)Absatz 3Den Anordnungen des Wahlleiters zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.

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