§ 63 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren HilfsorganeHilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wählerwahlberechtigten Personen zur Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von wahlberechtigten Personen, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
  2. (2)Absatz 2Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

Stand vor dem 24.01.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 24.01.2025
  1. (1)Absatz einsIn das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren HilfsorganeHilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wählerwahlberechtigten Personen zur Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von wahlberechtigten Personen, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
  2. (2)Absatz 2Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

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