§ 70 GWO 1996 Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUm den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten oder Altenheimeneinschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten PatientenPersonen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann der Magistrat für den örtlichen Bereich der AnstaltEinrichtung einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 sind sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstaltendiesen Einrichtungen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten oder Altenheimeneinschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten PatientenPersonen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann der Magistrat für den örtlichen Bereich der AnstaltEinrichtung einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 54 sind sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstaltendiesen Einrichtungen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglingemobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglingemobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.Werden Wahlsprengel gemäß Absatz eins, errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglingemobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Absatz eins, zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglingemobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
  3. (3)Absatz 3Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren HilfsorganenHilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Wahlberechtigtervon Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen (z. B. Aufstellen eines Wandschirmes u. dgl.) vorzusorgen, dass der Wähler unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.Die nach Absatz eins, zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren HilfsorganenHilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Wahlberechtigtervon Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen (z. B. Aufstellen eines Wandschirmes u. dgl.) vorzusorgen, dass der Wähler unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
  4. (4)Absatz 4Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die der §§ 39 und 40 sowie 66 und 68 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Absatz 2 und 3 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die der Paragraphen 39 und 40 sowie 66 und 68 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.

Stand vor dem 24.01.2025

In Kraft vom 29.01.2020 bis 24.01.2025
  1. (1)Absatz einsUm den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten oder Altenheimeneinschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten PatientenPersonen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann der Magistrat für den örtlichen Bereich der AnstaltEinrichtung einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 sind sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstaltendiesen Einrichtungen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten oder Altenheimeneinschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten PatientenPersonen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann der Magistrat für den örtlichen Bereich der AnstaltEinrichtung einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 54 sind sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstaltendiesen Einrichtungen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglingemobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglingemobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.Werden Wahlsprengel gemäß Absatz eins, errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglingemobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Absatz eins, zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglingemobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
  3. (3)Absatz 3Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren HilfsorganenHilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Wahlberechtigtervon Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen (z. B. Aufstellen eines Wandschirmes u. dgl.) vorzusorgen, dass der Wähler unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.Die nach Absatz eins, zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren HilfsorganenHilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Wahlberechtigtervon Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen (z. B. Aufstellen eines Wandschirmes u. dgl.) vorzusorgen, dass der Wähler unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
  4. (4)Absatz 4Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die der §§ 39 und 40 sowie 66 und 68 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Absatz 2 und 3 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die der Paragraphen 39 und 40 sowie 66 und 68 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten