§ 77 GWO 1996 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahlsprengel

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach AbschlußAbschluss der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren HilfsorganeHilfskräfte, die Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 3 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach AbschlußAbschluss der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren HilfsorganeHilfskräfte, die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 12, Absatz 34 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
  2. (2)Absatz 2Danach prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den gemäß § 58a Abs. 5 befüllten Behältnissen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 58a Abs. 3 Z 1 bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 58a Abs. 3 Z 6 bis 10 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (§ 78) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß § 58a Abs. 5 festzuhalten.Danach prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den gemäß Paragraph 58 a, Absatz 5, befüllten Behältnissen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 58 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 58 a, Absatz 3, Ziffer 6 bis 10 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (Paragraph 78,) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß Paragraph 58 a, Absatz 5, festzuhalten.
  3. (23)Absatz 23Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne, sondert die für den eigenen Wahlkreis und Bezirk und für andere Wahlkreise bzw. Bezirke abgegebenen Kuverts und stellt fest:
    1. a)Litera adie Zahl der für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts;
    2. b)Litera bdie Zahl der verschließbaren Wahlkuverts mit dem Aufdruck des Wahlkreises und Bezirkes;
    3. c)Litera cdie Zahl der verschließbaren Wahlkuverts mit dem Aufdruck des Bezirkes;
    4. d)Litera ddie Summe zu a bis c, somit die Zahl der in der Wahlurne gelegenen Wahlkuverts;
    5. e)Litera edie Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
    6. f)Litera fdie Zahl der laut Aufstellung gemäß § 58a Abs. 5 miteinzubeziehenden wahlberechtigten Personen mit Briefwahlkarte;die Zahl der laut Aufstellung gemäß Paragraph 58 a, Absatz 5, miteinzubeziehenden wahlberechtigten Personen mit Briefwahlkarte;
    7. fg)Litera fgden mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zuSumme aus e und f mit der Zahl zu d nicht übereinstimmt.
  4. (34)Absatz 34Die gemäß § 68 Abs. 8 7 entgegen genommenen Briefwahlkarten und, die für andere Bezirke und von Wählernwahlberechtigten Personen gemäß § 16 Abs. 2 abgegebenen Kuverts sowie die weißen Wahlkuverts von wahlberechtigten Personen gemäß § 68 Abs. 5 erster Satz sind ungeöffnet in je einen Umschlag zu legen, die Umschläge sind zu schließen undsowie zu versiegeln, wobei auf dem Umschlag die Zahl der einliegenden Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts anzugeben ist, und das Paket ist dem Beauftragtender beauftragten Person der Bezirkswahlbehörde, derdie sich in dieser Eigenschaft auszuweisen hat, zu übergeben, auf dem Umschlag ist die Zahl der einliegenden Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts anzugeben.MitMit den für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts ist in der nachfolgend beschriebenen Weise zu verfahren. Die Wahlbehörde öffnet die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, sondert die für die Wahl in den Gemeinderat abgegebenen Stimmzettel von den für die Wahl in die Bezirksvertretung abgegebenen Stimmzettel, überprüft die Gültigkeit beider, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt für jede der beiden Wahlen fest:Die gemäß Paragraph 68, Absatz 87, entgegen genommenen Briefwahlkarten und, die für andere Bezirke und von Wählernwahlberechtigten Personen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, abgegebenen Kuverts sowie die weißen Wahlkuverts von wahlberechtigten Personen gemäß Paragraph 68, Absatz 5, erster Satz sind ungeöffnet in je einen Umschlag zu legen, die Umschläge sind zu schließen undsowie zu versiegeln, wobei auf dem Umschlag die Zahl der einliegenden Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts anzugeben ist, und das Paket ist dem Beauftragtender beauftragten Person der Bezirkswahlbehörde, derdie sich in dieser Eigenschaft auszuweisen hat, zu übergeben, auf dem Umschlag ist die Zahl der einliegenden Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts anzugeben.MitMit den für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts ist in der nachfolgend beschriebenen Weise zu verfahren. Die Wahlbehörde öffnet die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, sondert die für die Wahl in den Gemeinderat abgegebenen Stimmzettel von den für die Wahl in die Bezirksvertretung abgegebenen Stimmzettel, überprüft die Gültigkeit beider, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt für jede der beiden Wahlen fest:
    1. a)Litera adie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. b)Litera bdie Summe der ungültigen Stimmen;
    3. c)Litera cdie auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);
    4. d)Litera ddie für jede Partei und jeden Bewerber erzielten gültigen Eintragungen.

Stand vor dem 24.01.2025

In Kraft vom 20.04.2016 bis 24.01.2025
  1. (1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach AbschlußAbschluss der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren HilfsorganeHilfskräfte, die Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 3 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach AbschlußAbschluss der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren HilfsorganeHilfskräfte, die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 12, Absatz 34 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
  2. (2)Absatz 2Danach prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den gemäß § 58a Abs. 5 befüllten Behältnissen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 58a Abs. 3 Z 1 bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 58a Abs. 3 Z 6 bis 10 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (§ 78) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß § 58a Abs. 5 festzuhalten.Danach prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den gemäß Paragraph 58 a, Absatz 5, befüllten Behältnissen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 58 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 58 a, Absatz 3, Ziffer 6 bis 10 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (Paragraph 78,) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß Paragraph 58 a, Absatz 5, festzuhalten.
  3. (23)Absatz 23Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne, sondert die für den eigenen Wahlkreis und Bezirk und für andere Wahlkreise bzw. Bezirke abgegebenen Kuverts und stellt fest:
    1. a)Litera adie Zahl der für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts;
    2. b)Litera bdie Zahl der verschließbaren Wahlkuverts mit dem Aufdruck des Wahlkreises und Bezirkes;
    3. c)Litera cdie Zahl der verschließbaren Wahlkuverts mit dem Aufdruck des Bezirkes;
    4. d)Litera ddie Summe zu a bis c, somit die Zahl der in der Wahlurne gelegenen Wahlkuverts;
    5. e)Litera edie Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
    6. f)Litera fdie Zahl der laut Aufstellung gemäß § 58a Abs. 5 miteinzubeziehenden wahlberechtigten Personen mit Briefwahlkarte;die Zahl der laut Aufstellung gemäß Paragraph 58 a, Absatz 5, miteinzubeziehenden wahlberechtigten Personen mit Briefwahlkarte;
    7. fg)Litera fgden mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zuSumme aus e und f mit der Zahl zu d nicht übereinstimmt.
  4. (34)Absatz 34Die gemäß § 68 Abs. 8 7 entgegen genommenen Briefwahlkarten und, die für andere Bezirke und von Wählernwahlberechtigten Personen gemäß § 16 Abs. 2 abgegebenen Kuverts sowie die weißen Wahlkuverts von wahlberechtigten Personen gemäß § 68 Abs. 5 erster Satz sind ungeöffnet in je einen Umschlag zu legen, die Umschläge sind zu schließen undsowie zu versiegeln, wobei auf dem Umschlag die Zahl der einliegenden Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts anzugeben ist, und das Paket ist dem Beauftragtender beauftragten Person der Bezirkswahlbehörde, derdie sich in dieser Eigenschaft auszuweisen hat, zu übergeben, auf dem Umschlag ist die Zahl der einliegenden Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts anzugeben.MitMit den für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts ist in der nachfolgend beschriebenen Weise zu verfahren. Die Wahlbehörde öffnet die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, sondert die für die Wahl in den Gemeinderat abgegebenen Stimmzettel von den für die Wahl in die Bezirksvertretung abgegebenen Stimmzettel, überprüft die Gültigkeit beider, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt für jede der beiden Wahlen fest:Die gemäß Paragraph 68, Absatz 87, entgegen genommenen Briefwahlkarten und, die für andere Bezirke und von Wählernwahlberechtigten Personen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, abgegebenen Kuverts sowie die weißen Wahlkuverts von wahlberechtigten Personen gemäß Paragraph 68, Absatz 5, erster Satz sind ungeöffnet in je einen Umschlag zu legen, die Umschläge sind zu schließen undsowie zu versiegeln, wobei auf dem Umschlag die Zahl der einliegenden Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts anzugeben ist, und das Paket ist dem Beauftragtender beauftragten Person der Bezirkswahlbehörde, derdie sich in dieser Eigenschaft auszuweisen hat, zu übergeben, auf dem Umschlag ist die Zahl der einliegenden Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts anzugeben.MitMit den für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts ist in der nachfolgend beschriebenen Weise zu verfahren. Die Wahlbehörde öffnet die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, sondert die für die Wahl in den Gemeinderat abgegebenen Stimmzettel von den für die Wahl in die Bezirksvertretung abgegebenen Stimmzettel, überprüft die Gültigkeit beider, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt für jede der beiden Wahlen fest:
    1. a)Litera adie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. b)Litera bdie Summe der ungültigen Stimmen;
    3. c)Litera cdie auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);
    4. d)Litera ddie für jede Partei und jeden Bewerber erzielten gültigen Eintragungen.

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