§ 82 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach Feststellung der Parteisummen für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung werden die in den Wahlkreisen bzw. Gemeindebezirken zu vergebenden Mandate nach den Vorschriften der §§ 83 und 84 ermittelt.Nach Feststellung der Parteisummen für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung werden die in den Wahlkreisen bzw. Gemeindebezirken zu vergebenden Mandate nach den Vorschriften der Paragraphen 83 und 84 ermittelt.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirkswahlbehörden für die Bezirke 1, 4, 6, 7, 8 und 818 haben die in § 80a Abs. 3 bezeichneten Summen für die Wahl in den Gemeinderat der gemäß § 6 Abs. 2 für ihren Wahlkreis zuständigen Bezirkswahlbehörde unverzüglich fernmündlich mitzuteilen.Diesemitzuteilen. Diese hat die in den §§ 83 und 85 bestimmten Amtshandlungen für ihren Wahlkreis mit der Maßgabe vorzunehmen, dass die Bezirkssummen zunächst einzeln (§ 85 Abs. 2 lit. d) und sodann summiert als Summen für den jeweiligen Wahlkreis darzustellen sind.Die Bezirkswahlbehörden für die Bezirke 1, 4, 6, 7, 8 und 818 haben die in Paragraph 80 a, Absatz 3, bezeichneten Summen für die Wahl in den Gemeinderat der gemäß Paragraph 6, Absatz 2, für ihren Wahlkreis zuständigen Bezirkswahlbehörde unverzüglich fernmündlich mitzuteilen.Diesemitzuteilen. Diese hat die in den Paragraphen 83 und 85 bestimmten Amtshandlungen für ihren Wahlkreis mit der Maßgabe vorzunehmen, dass die Bezirkssummen zunächst einzeln (Paragraph 85, Absatz 2, Litera d,) und sodann summiert als Summen für den jeweiligen Wahlkreis darzustellen sind.

Stand vor dem 24.01.2025

In Kraft vom 20.04.2016 bis 24.01.2025
  1. (1)Absatz einsNach Feststellung der Parteisummen für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung werden die in den Wahlkreisen bzw. Gemeindebezirken zu vergebenden Mandate nach den Vorschriften der §§ 83 und 84 ermittelt.Nach Feststellung der Parteisummen für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung werden die in den Wahlkreisen bzw. Gemeindebezirken zu vergebenden Mandate nach den Vorschriften der Paragraphen 83 und 84 ermittelt.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirkswahlbehörden für die Bezirke 1, 4, 6, 7, 8 und 818 haben die in § 80a Abs. 3 bezeichneten Summen für die Wahl in den Gemeinderat der gemäß § 6 Abs. 2 für ihren Wahlkreis zuständigen Bezirkswahlbehörde unverzüglich fernmündlich mitzuteilen.Diesemitzuteilen. Diese hat die in den §§ 83 und 85 bestimmten Amtshandlungen für ihren Wahlkreis mit der Maßgabe vorzunehmen, dass die Bezirkssummen zunächst einzeln (§ 85 Abs. 2 lit. d) und sodann summiert als Summen für den jeweiligen Wahlkreis darzustellen sind.Die Bezirkswahlbehörden für die Bezirke 1, 4, 6, 7, 8 und 818 haben die in Paragraph 80 a, Absatz 3, bezeichneten Summen für die Wahl in den Gemeinderat der gemäß Paragraph 6, Absatz 2, für ihren Wahlkreis zuständigen Bezirkswahlbehörde unverzüglich fernmündlich mitzuteilen.Diesemitzuteilen. Diese hat die in den Paragraphen 83 und 85 bestimmten Amtshandlungen für ihren Wahlkreis mit der Maßgabe vorzunehmen, dass die Bezirkssummen zunächst einzeln (Paragraph 85, Absatz 2, Litera d,) und sodann summiert als Summen für den jeweiligen Wahlkreis darzustellen sind.

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