§ 85 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach Abschluss des ersten Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkswahlbehörde das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung des Wahlkreises, des Bezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 34;die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 12, Absatz 34 ;,
    3. c)Litera cdie Feststellungen der gemäß § 80 vorgenommenen Überprüfung der Wahlakten;die Feststellungen der gemäß Paragraph 80, vorgenommenen Überprüfung der Wahlakten;
    4. d)Litera ddas insgesamt am Wahltag (§ 80) und bei der Auszählung nach § 80a ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis (Bezirk) in der nach § 80 gegliederten Form;das insgesamt am Wahltag (Paragraph 80,) und bei der Auszählung nach Paragraph 80 a, ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis (Bezirk) in der nach Paragraph 80, gegliederten Form;
    5. e)Litera edie Wahlzahl;
    6. f)Litera fdie Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
    7. g)Litera gdie Namen der als gewählt erklärten Wahlwerber in der Reihenfolge ihrer Berufung sowie unter Beifügung der Anzahl der allfälligen Vorzugsstimmen;
    8. h)Litera hdie Zahl der wegen Nichterfüllung der in § 58a Abs. 2 für die eidesstattlichen Erklärungen festgelegten Voraussetzungen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogenen Wahlkarten.die Zahl der wegen Nichterfüllung der in Paragraph 58 a, Absatz 2, für die eidesstattlichen Erklärungen festgelegten Voraussetzungen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogenen Wahlkarten.
  3. (3)Absatz 3Die im vorigen Absatz unter den Buchstaben c) bis h) bezeichneten Feststellungen sind in der Niederschrift getrennt für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung anzuführen. Für die Wahl in den Gemeinderat ist in der Niederschrift noch die Zahl der Restmandate und die Zahl der auf jede Partei entfallenden Reststimmen auszuweisen.
  4. (4)Absatz 4Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden und die gemäß § 50 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen. Zusammen mit den Niederschriften gemäß § 80a bilden diese Niederschriften samt ihren Beilagen den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde.Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden und die gemäß Paragraph 50, veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen. Zusammen mit den Niederschriften gemäß Paragraph 80 a, bilden diese Niederschriften samt ihren Beilagen den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde.
  5. (5)Absatz 5Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  6. (6)Absatz 6Die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzbewerber sowie die Zahl der Restmandate sind von der Bezirkswahlbehörde durch Anschlag an der Amtstafel, im Amtsblatt der Stadt Wien und im Internet zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
  7. (7)Absatz 7Der Wahlakt der Bezirkswahlbehörde ist ungesäumt an die Stadtwahlbehörde unter Verschluss zu senden. Das Übermitteln der Beilagen gemäß § 78 Abs. 3 lit. c, d und e kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass diese Beilagen an die Stadtwahlbehörde zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.Der Wahlakt der Bezirkswahlbehörde ist ungesäumt an die Stadtwahlbehörde unter Verschluss zu senden. Das Übermitteln der Beilagen gemäß Paragraph 78, Absatz 3, Litera c,, d und e kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass diese Beilagen an die Stadtwahlbehörde zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.

Stand vor dem 24.01.2025

In Kraft vom 27.06.2020 bis 24.01.2025
  1. (1)Absatz einsNach Abschluss des ersten Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkswahlbehörde das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung des Wahlkreises, des Bezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 34;die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 12, Absatz 34 ;,
    3. c)Litera cdie Feststellungen der gemäß § 80 vorgenommenen Überprüfung der Wahlakten;die Feststellungen der gemäß Paragraph 80, vorgenommenen Überprüfung der Wahlakten;
    4. d)Litera ddas insgesamt am Wahltag (§ 80) und bei der Auszählung nach § 80a ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis (Bezirk) in der nach § 80 gegliederten Form;das insgesamt am Wahltag (Paragraph 80,) und bei der Auszählung nach Paragraph 80 a, ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis (Bezirk) in der nach Paragraph 80, gegliederten Form;
    5. e)Litera edie Wahlzahl;
    6. f)Litera fdie Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
    7. g)Litera gdie Namen der als gewählt erklärten Wahlwerber in der Reihenfolge ihrer Berufung sowie unter Beifügung der Anzahl der allfälligen Vorzugsstimmen;
    8. h)Litera hdie Zahl der wegen Nichterfüllung der in § 58a Abs. 2 für die eidesstattlichen Erklärungen festgelegten Voraussetzungen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogenen Wahlkarten.die Zahl der wegen Nichterfüllung der in Paragraph 58 a, Absatz 2, für die eidesstattlichen Erklärungen festgelegten Voraussetzungen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogenen Wahlkarten.
  3. (3)Absatz 3Die im vorigen Absatz unter den Buchstaben c) bis h) bezeichneten Feststellungen sind in der Niederschrift getrennt für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung anzuführen. Für die Wahl in den Gemeinderat ist in der Niederschrift noch die Zahl der Restmandate und die Zahl der auf jede Partei entfallenden Reststimmen auszuweisen.
  4. (4)Absatz 4Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden und die gemäß § 50 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen. Zusammen mit den Niederschriften gemäß § 80a bilden diese Niederschriften samt ihren Beilagen den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde.Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden und die gemäß Paragraph 50, veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen. Zusammen mit den Niederschriften gemäß Paragraph 80 a, bilden diese Niederschriften samt ihren Beilagen den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde.
  5. (5)Absatz 5Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  6. (6)Absatz 6Die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzbewerber sowie die Zahl der Restmandate sind von der Bezirkswahlbehörde durch Anschlag an der Amtstafel, im Amtsblatt der Stadt Wien und im Internet zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
  7. (7)Absatz 7Der Wahlakt der Bezirkswahlbehörde ist ungesäumt an die Stadtwahlbehörde unter Verschluss zu senden. Das Übermitteln der Beilagen gemäß § 78 Abs. 3 lit. c, d und e kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass diese Beilagen an die Stadtwahlbehörde zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.Der Wahlakt der Bezirkswahlbehörde ist ungesäumt an die Stadtwahlbehörde unter Verschluss zu senden. Das Übermitteln der Beilagen gemäß Paragraph 78, Absatz 3, Litera c,, d und e kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass diese Beilagen an die Stadtwahlbehörde zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.

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