§ 14a K-HG

Kärntner Heimgesetz - K-HG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Träger der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 hat im Betrieb Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu treffen, die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den wissenschaftlich anerkannten Maßstäben der Qualitätsarbeit entsprechen und regelmäßige vergleichbare Prüfungen der Leistungsqualität ermöglichen. Zu den Maßnahmen zählen insbesondere:Der Träger der Einrichtung nach Paragraph eins, Absatz eins, hat im Betrieb Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu treffen, die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den wissenschaftlich anerkannten Maßstäben der Qualitätsarbeit entsprechen und regelmäßige vergleichbare Prüfungen der Leistungsqualität ermöglichen. Zu den Maßnahmen zählen insbesondere:
    1. a)Litera aMaßnahmen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der zu erbringenden Leistungen, insbesondere die Implementierung von Qualitätsmanagementsystemen;
    2. b)Litera bMaßnahmen, die eine Vergleichbarkeit mit anderen Heimen sicherstellen;
    3. c)Litera cMaßnahmen zur fachspezifischen Ausbildung und allfälligen Weiterbildung für Leitungsaufgaben.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe des Abs. 1 näher definieren und mögliche Qualitätsmanagementsysteme sowie mit diesen vergleichbare Qualitätsmanagementsysteme als geeignete Maßnahmen festlegen, wobei zwischen der Art der Einrichtung, der Größe der Einrichtung, der Ausrichtung der Einrichtung auf bestimmte Bewohner und der bewilligten Bewohnerzahl differenziert werden kann.Die Landesregierung kann durch Verordnung die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe des Absatz eins, näher definieren und mögliche Qualitätsmanagementsysteme sowie mit diesen vergleichbare Qualitätsmanagementsysteme als geeignete Maßnahmen festlegen, wobei zwischen der Art der Einrichtung, der Größe der Einrichtung, der Ausrichtung der Einrichtung auf bestimmte Bewohner und der bewilligten Bewohnerzahl differenziert werden kann.
  3. (3)Absatz 3Diese Bestimmung gilt nicht für Einrichtungen mit einer Bewilligung gemäß § 16 Abs. 2a oder Einrichtungen mit nicht mehr als sechsneun bewilligten Bewohnerplätzen.Diese Bestimmung gilt nicht für Einrichtungen mit einer Bewilligung gemäß Paragraph 16, Absatz 2 a, oder Einrichtungen mit nicht mehr als sechsneun bewilligten Bewohnerplätzen.

Stand vor dem 30.04.2024

In Kraft vom 12.11.2022 bis 30.04.2024
  1. (1)Absatz einsDer Träger der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 hat im Betrieb Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu treffen, die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den wissenschaftlich anerkannten Maßstäben der Qualitätsarbeit entsprechen und regelmäßige vergleichbare Prüfungen der Leistungsqualität ermöglichen. Zu den Maßnahmen zählen insbesondere:Der Träger der Einrichtung nach Paragraph eins, Absatz eins, hat im Betrieb Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu treffen, die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den wissenschaftlich anerkannten Maßstäben der Qualitätsarbeit entsprechen und regelmäßige vergleichbare Prüfungen der Leistungsqualität ermöglichen. Zu den Maßnahmen zählen insbesondere:
    1. a)Litera aMaßnahmen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der zu erbringenden Leistungen, insbesondere die Implementierung von Qualitätsmanagementsystemen;
    2. b)Litera bMaßnahmen, die eine Vergleichbarkeit mit anderen Heimen sicherstellen;
    3. c)Litera cMaßnahmen zur fachspezifischen Ausbildung und allfälligen Weiterbildung für Leitungsaufgaben.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe des Abs. 1 näher definieren und mögliche Qualitätsmanagementsysteme sowie mit diesen vergleichbare Qualitätsmanagementsysteme als geeignete Maßnahmen festlegen, wobei zwischen der Art der Einrichtung, der Größe der Einrichtung, der Ausrichtung der Einrichtung auf bestimmte Bewohner und der bewilligten Bewohnerzahl differenziert werden kann.Die Landesregierung kann durch Verordnung die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe des Absatz eins, näher definieren und mögliche Qualitätsmanagementsysteme sowie mit diesen vergleichbare Qualitätsmanagementsysteme als geeignete Maßnahmen festlegen, wobei zwischen der Art der Einrichtung, der Größe der Einrichtung, der Ausrichtung der Einrichtung auf bestimmte Bewohner und der bewilligten Bewohnerzahl differenziert werden kann.
  3. (3)Absatz 3Diese Bestimmung gilt nicht für Einrichtungen mit einer Bewilligung gemäß § 16 Abs. 2a oder Einrichtungen mit nicht mehr als sechsneun bewilligten Bewohnerplätzen.Diese Bestimmung gilt nicht für Einrichtungen mit einer Bewilligung gemäß Paragraph 16, Absatz 2 a, oder Einrichtungen mit nicht mehr als sechsneun bewilligten Bewohnerplätzen.

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