§ 116 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsArt. VI des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. September 2023 in Kraft.Art. römisch VI des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. September 2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die bereits am 1. Oktober 2023 in einem Dienstverhältnis standen, für das Jahresarbeitszeit vereinbart war, kann abweichend von § 83 Abs. 2 erster Satz auch für den Fall der ganzjährigen Öffnung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vereinbart werden, dass die Bestimmungen über die Arbeitszeit (§ 20), den Erholungsurlaub (§ 35) und den Monatsbezug (§ 56 Abs. 2) nur insoweit gelten, als sich aus dem II. Hauptstück nicht anderes ergibt.Mit Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die bereits am 1. Oktober 2023 in einem Dienstverhältnis standen, für das Jahresarbeitszeit vereinbart war, kann abweichend von Paragraph 83, Absatz 2, erster Satz auch für den Fall der ganzjährigen Öffnung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vereinbart werden, dass die Bestimmungen über die Arbeitszeit (Paragraph 20,), den Erholungsurlaub (Paragraph 35,) und den Monatsbezug (Paragraph 56, Absatz 2,) nur insoweit gelten, als sich aus dem römisch II. Hauptstück nicht anderes ergibt.

Art. VI des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. September 2023 in Kraft.Art. römisch VI des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. September 2023 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 13.07.2023 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsArt. VI des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. September 2023 in Kraft.Art. römisch VI des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. September 2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die bereits am 1. Oktober 2023 in einem Dienstverhältnis standen, für das Jahresarbeitszeit vereinbart war, kann abweichend von § 83 Abs. 2 erster Satz auch für den Fall der ganzjährigen Öffnung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vereinbart werden, dass die Bestimmungen über die Arbeitszeit (§ 20), den Erholungsurlaub (§ 35) und den Monatsbezug (§ 56 Abs. 2) nur insoweit gelten, als sich aus dem II. Hauptstück nicht anderes ergibt.Mit Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die bereits am 1. Oktober 2023 in einem Dienstverhältnis standen, für das Jahresarbeitszeit vereinbart war, kann abweichend von Paragraph 83, Absatz 2, erster Satz auch für den Fall der ganzjährigen Öffnung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vereinbart werden, dass die Bestimmungen über die Arbeitszeit (Paragraph 20,), den Erholungsurlaub (Paragraph 35,) und den Monatsbezug (Paragraph 56, Absatz 2,) nur insoweit gelten, als sich aus dem römisch II. Hauptstück nicht anderes ergibt.

Art. VI des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. September 2023 in Kraft.Art. römisch VI des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. September 2023 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024

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