§ 116 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 72/2022

Art. VI des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. September 2023 in Kraft.Art. römisch VI des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. September 2023 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 13.07.2023 bis 30.06.2024
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 72/2022

Art. VI des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. September 2023 in Kraft.Art. römisch VI des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. September 2023 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024

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