Anl. 1 K-SenG (weggefallen)

Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
ANM: Dieses Gesetz tritt amAnl. 1 K-SenG seit 31.12.2022 weggefallen. Jänner 2002 in Kraft (Art II des Gesetzes LGBl Nr 85/2001).

ANM zu § 10 (Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 3/2005):

  1. (2) § 10 in der Fassung des Art. I Z 4 ist erstmals bei der nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchzuführenden Wahl der (des) Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter (Stellvertreterinnen) des Seniorenbeirates anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist für die verbleibende Funktionsdauer ein zweiter Stellvertreter (eine zweite Stellvertreterin) zu wählen; das Vorschlagsrecht kommt den auf Vorschlag jener Seniorenorganisation gewählten Mitgliedern zu, aus deren Mitte weder der (die) Vorsitzende noch der Stellvertreter (die Stellvertreterin) gewählt worden ist.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 10.06.2022 bis 31.12.2022
ANM: Dieses Gesetz tritt amAnl. 1 K-SenG seit 31.12.2022 weggefallen. Jänner 2002 in Kraft (Art II des Gesetzes LGBl Nr 85/2001).

ANM zu § 10 (Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 3/2005):

  1. (2) § 10 in der Fassung des Art. I Z 4 ist erstmals bei der nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchzuführenden Wahl der (des) Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter (Stellvertreterinnen) des Seniorenbeirates anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist für die verbleibende Funktionsdauer ein zweiter Stellvertreter (eine zweite Stellvertreterin) zu wählen; das Vorschlagsrecht kommt den auf Vorschlag jener Seniorenorganisation gewählten Mitgliedern zu, aus deren Mitte weder der (die) Vorsitzende noch der Stellvertreter (die Stellvertreterin) gewählt worden ist.

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