§ 27 Börsegesetz Vorlage des Jahresabschlusses

Börsegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sind vom Börseunternehmen längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesministerder Bundesministerin für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort, vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Der Abschlussprüfer hat den Jahresabschluss des Börseunternehmens, die Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des § 7 Abs. 2 gewährleisten und insbesondere für die gemäß § 7 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen geeignet sind. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Abschlussprüfer in seinen schriftlichen Bericht aufzunehmen.Der Abschlussprüfer hat den Jahresabschluss des Börseunternehmens, die Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, gewährleisten und insbesondere für die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, erforderlichen Ermittlungen geeignet sind. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Abschlussprüfer in seinen schriftlichen Bericht aufzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat auch die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umfassen, und das Prüfungsergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Auf den Abschlussprüfer des Börseunternehmens ist § 93 WAG 2018 anzuwenden.Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat auch die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umfassen, und das Prüfungsergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Auf den Abschlussprüfer des Börseunternehmens ist Paragraph 93, WAG 2018 anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Börseunternehmen gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB.Börseunternehmen gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Paragraph 189 a, Ziffer eins, UGB.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 03.01.2018 bis 28.05.2021
  1. (1)Absatz einsDer geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sind vom Börseunternehmen längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesministerder Bundesministerin für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort, vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Der Abschlussprüfer hat den Jahresabschluss des Börseunternehmens, die Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des § 7 Abs. 2 gewährleisten und insbesondere für die gemäß § 7 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen geeignet sind. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Abschlussprüfer in seinen schriftlichen Bericht aufzunehmen.Der Abschlussprüfer hat den Jahresabschluss des Börseunternehmens, die Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, gewährleisten und insbesondere für die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, erforderlichen Ermittlungen geeignet sind. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Abschlussprüfer in seinen schriftlichen Bericht aufzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat auch die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umfassen, und das Prüfungsergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Auf den Abschlussprüfer des Börseunternehmens ist § 93 WAG 2018 anzuwenden.Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat auch die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umfassen, und das Prüfungsergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Auf den Abschlussprüfer des Börseunternehmens ist Paragraph 93, WAG 2018 anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Börseunternehmen gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB.Börseunternehmen gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Paragraph 189 a, Ziffer eins, UGB.

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